Inhaltsverzeichnis : Teutsche Staatskanzley (Th. 1 (1783))

Max-Planck-Institut  für

536  |  1  Abtheil.  |  1  Hauptst.  1  Abschn.
in  mehreren  andern  Faͤllen  geschehen  seye,
auf  den  Reichstag  zu  verweisen.
Da
aber  dieses  nicht  geschehen  seye,  sondern
die  Sache  wirklich  in  den  Proceß  habe,
eingeleitet  werden  wollen,  so  begruͤnde
solches  die  1ste  gemeine  Beschwerde  aller -
  Reichsstände.
II)  Da  vielmehr  der  Westphälische  Friede
dem  Landesherrn  nur  die  Schuldigkeit,
den  Unterthanen  die  im  Entscheidjahr  besessene -
  Religionsübung,  Kirchengüter
und  Zugehoͤrden  zu  lassen,  auflege,  ubrigens -
  aber  ihnen  den  Gebrauch  ihrer  Territorialrechte -
  auch  in  Kirchensachen  bestattige, -
  und  den  Unterthanen  Aenderungen -
  der  dißfallsigen  Landesverfassung
zu  verlangen  untersage,  darauf  aber  das
ganze  gegentheilige  Klagwerk  hinauslaufe, -
  und  dieses  dennoch  von  dem  Reichshofrath -
  angenommen  worden  sey;
so
seye  dieses  ein  durch  samtliche  Staͤnde,
auch  Garants  des  W.  Fr.  zu  remedirender -
  Einbruch  in  dieses  wichtige  Reichsgesetz. -

III)  Auch  nach  dem  deutlichen  Innhalt  des
Erbvereinigungsvertrags  von  1765.  finden -
  die  impetrantische  Forderungen  nicht
statt,  da  solche  anfänglich  bey  den  Unterhandlungen -
  in  Anregung  gebracht  worden -
  seyen,  auf  Badendurlachischen  Wider¬ -

            
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