Inhaltsverzeichnis : ¬Das römische Dotalrecht (1)

§.  13.  Von  der  dos  dicta.
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Die  dictio  nemlich  ist  nicht  für  jeden  gedenkbaren  Constituenten =
  zulässig,  sondern  nur  für  gewisse  Personen.  Nur
die  Frau  selbst,  der  Schuldner  der  Frau  in  ihrem
Auftrage,  der  Vater  der  Frau  und  zugleich  jeder  höhere
väterliche  Ascendent  (per  virilem  sexum  cognatione
junctus),  kann  sich  auf  diese  Weise  gültig  verpflichten
Grade  diese  Personen  kommen  als  solche  in  Betracht,
welche  schon  durch  das  Gesetz  aufgefordert  wurden,  eine
dos  herzugeben;  sie  waren  lege  coacli.  Zunächst  nemlich,
wie  oben  erwiesen  wurde,  ist  die  Frau  dazu  gezwungen,
dem  Manne  eine  dos  zu  bestellen  *).  Nur  durch  sie  konnte
jene  Pflicht  sich  auf  ihren  Schuldner,  auf  welchen  die  Gesetze ¬
  ebenfalls  Rücksicht  nehmen,  beziehen,  wenn  sie  nemlich
demselben  zur  Zahlung  einer  dos  Auftrag  gegeben  hatte;
denn  unter  dieser  Voraussetzung  führte  er  nur  als  Mit9) ¬
  Gaj.  epitom.  II,  9,  3.:  „Sunt
„si  jussu  ejus  dicat  insti„et -
  aliae  obligationes,  quae  nulla
„tutus,  parens  mulieris  vi„praecedente -
  interrogatione  con„rilis ¬
  sexus,  per  virilem
„trahi  possunt,  id  est,  ut  si  mu„sexum -
  cognatione  jun„lier, -
  sive  sponso  uxor  fu„ctus, -
  velut  pater,  avus  pa„tura, -
  sive  jam  marito  do„ternus. -
  Daß  die  dos  vom
„tem  dicat  ...  Et  non  solum
Vater  dicirt  werden  konnte,  darauf
„in  hac  obligatione  ipsa  mulier
deuten  auch  Plin.  epist.  Il,  4.:
„obligatur,  sed  et  pater  ejus
„Quam  pater  quasi  de  meo  dixit.
„et  debitor  ipsius  mulieCornutus -
  ad  Pers.  Satyr.  2.:
„ris,  si  pecuniam,  quam  illi
„Dos  a  cive  Romana  data,  non
„debebat,  sponso  creditricis  ipse
„patrio  dicta  nomine.
„debitor  in  dotem  dixerit.  Hae
*)  Dies  jedoch  nur  dann,  wenn
„tantum  tres  personae  nulla  indie ¬
  Frau  selbst  eine  dos  herzu„terrogatione ¬
  praecedente  posgeben ¬
  im  Stande  war.  Als  filia
„sunt  dictione  dotis  legitime  oblisamilias ¬
  hat  sie  in  der  Regel
gari.  Aliae  vero  personae,  si
kein  eigenes  Vermögen;  ist  also
„pro  muliere  dotem  viro  promifür ¬
  diesen  Fall  nicht  lege  coacta.
„serint,  communi  jure  obligari
Hier  konnte  sie  sich  auch  wohl
nicht  durch  dictio  verpflichten,
„debent,  id  est,  ut  et  interrogata
„respondeant,  et  stipulata  prowenigstens ¬
  ließe  sich  eine  Bestätigung ¬
  dafür  im  §.  99.  der  Vati„mittant. ¬
  Was  Gajus  so  umcan. -
  Fragmente  finden:  „P.  reständlich -
  angibt,  findet  sich  bei
„spondit:  liliam  familias  ex
Ulpian  (fragm.  VI,  2.)  so  aus„dotis -
  dictione  obligari
gedrückt:  „Dotem  dicere  pot„est ¬
  mulier,  quac  nuptura
„non  potuisse.
„est,  et  debitor  mulieris
            
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