fullscreen : Schlossmann, Siegmund: ¬Der Vertrag

§  10.  Die  Consenstheorie.
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dem  schlichtesten  und  unbefangensten  Rechtssinn  vollkommen
einleuchten  müssten,  vermag  ich  freilich  nur  eine  feine  Ironie  zu
sehen.  Allein  in  Fragen  der  Billigkeit  gehen,  wie  in  Fragen  des
Geschmackes,  die  Meinungen  oft  auseinander;  ich  beschränke
mich  daher  auf  eine  kurze  Prüfung,  in  wie  weit  Scheurl
seiner  im  Beginn  der  Abhandlung  (S.  248)  angekündigten  Methode ¬
  treu  geblieben  ist,  nur  an  »Rechtswahrheiten,  d.  h.
an  den  Sätzen,  die  mit  logischer  Nothwendigkeit  aus  den  feststehenden ¬
  Rechtsgrundsätzen  folgen  oder  der  ratio
iuris  gemäss  sinde,  festzuhalten,  und  sich  durch  ein  widerstrebendes ¬
  Billigkeitsgefühl  nicht  beirren  zu  lassen.
Der  consensus  bildet  auch  ihm  den  Ausgangspunkt  (S.
250);  die  Unmöglichkeit  indessen,  mit  dem  consensus  allein
weiter  zu  kommen,  nöthigt  auch  ihn,  ohne  dass  er  sich
und  dem  Leser  davon  Rechenschaft  giebt,  von  der  natürlichen
Rechtsanschauung  her  für  den  Vertragsbegriff  noch  verschiedene
Elemente  zu  entlehnen,  nämlich  die  Erklärung,  die  Richtung ¬
  auf  den  Ändern,  und  die,  stillschweigend  vorausgesetzte.
Nothwendigkeit  des  Anlangens  der  Offerte  beim  Oblaten.
Erst  jetzt,  nachdem  also  die  nöthige  »Rechtswahrheite
aus  dem  Consensbegriff  in  Verbindung  mit  mehreren  Postulaten ¬
  der  Billigkeit  construirt  ist,  erinnert  sich  v.  Scheurl,  dass
der  Jurist  sich  nicht  durch  die  Eingebungen  des  blossen  Billigkeitsgefühles ¬
  leiten  lassen  dürfe,  sondern  unbeirrt  durch  dasselbe
das  als  Recht  anerkennen  müsse,  was  aus  anderweitigen  Rechtswahrheiten ¬
  sich  ergebe,  und  mit  einer  scharfen  Wendung  geht
er  von  der  sicheren  Strasse,  neben  welcher  auch  er  bis  dahin  auf
den  Seitenpfade  gefolgt  war,  ab,  um  seine  bekannten,  für  das
Leben  völlig  unannehmbaren  Folgerungen  zu  ziehen.  Ueber
das  Kriterium  eines  »feststehenden  Rechtgrundsatzes«  aber,
und  warum  gerade  seine  Fassung  des  Vertragsbegriffes  einem
solchen  entspreche,  darüber  macht  uns  Scheurl  keinerlei
Andeutungen.
            
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