§ 10. Die Consenstheorie.
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dem schlichtesten und unbefangensten Rechtssinn vollkommen
einleuchten müssten, vermag ich freilich nur eine feine Ironie zu
sehen. Allein in Fragen der Billigkeit gehen, wie in Fragen des
Geschmackes, die Meinungen oft auseinander; ich beschränke
mich daher auf eine kurze Prüfung, in wie weit Scheurl
seiner im Beginn der Abhandlung (S. 248) angekündigten Methode ¬
treu geblieben ist, nur an »Rechtswahrheiten, d. h.
an den Sätzen, die mit logischer Nothwendigkeit aus den feststehenden ¬
Rechtsgrundsätzen folgen oder der ratio
iuris gemäss sinde, festzuhalten, und sich durch ein widerstrebendes ¬
Billigkeitsgefühl nicht beirren zu lassen.
Der consensus bildet auch ihm den Ausgangspunkt (S.
250); die Unmöglichkeit indessen, mit dem consensus allein
weiter zu kommen, nöthigt auch ihn, ohne dass er sich
und dem Leser davon Rechenschaft giebt, von der natürlichen
Rechtsanschauung her für den Vertragsbegriff noch verschiedene
Elemente zu entlehnen, nämlich die Erklärung, die Richtung ¬
auf den Ändern, und die, stillschweigend vorausgesetzte.
Nothwendigkeit des Anlangens der Offerte beim Oblaten.
Erst jetzt, nachdem also die nöthige »Rechtswahrheite
aus dem Consensbegriff in Verbindung mit mehreren Postulaten ¬
der Billigkeit construirt ist, erinnert sich v. Scheurl, dass
der Jurist sich nicht durch die Eingebungen des blossen Billigkeitsgefühles ¬
leiten lassen dürfe, sondern unbeirrt durch dasselbe
das als Recht anerkennen müsse, was aus anderweitigen Rechtswahrheiten ¬
sich ergebe, und mit einer scharfen Wendung geht
er von der sicheren Strasse, neben welcher auch er bis dahin auf
den Seitenpfade gefolgt war, ab, um seine bekannten, für das
Leben völlig unannehmbaren Folgerungen zu ziehen. Ueber
das Kriterium eines »feststehenden Rechtgrundsatzes« aber,
und warum gerade seine Fassung des Vertragsbegriffes einem
solchen entspreche, darüber macht uns Scheurl keinerlei
Andeutungen.