Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 58 (1914))

Die Klage auf eventuelle Jnteresseleistung aus § 283 BGB. 783
Nach der dritten Meinung ist die Verbindung beider Klagen
weder stets zulässig, noch schlechthin unzulässig. Ihre Zulässigkeit
hängt vielmehr davon ab, ob im einzelnen Falle nach den besonderen
Umständen die Voraussetzungen des § 259 ZPO. gegeben erscheinen,
insbesondere die Besorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich
der rechtzeitigen Leistung entziehen. Diese Besorgnis ist — nach
dieser Auffassung — nicht schon stets dadurch gerechtfertigt, daß der
Schuldner es überhaupt zu einer Klage wegen der prinzipial ge-
schuldeten Leistung hat kommen lassen. Ihre Berechtigung ist viel-
mehr von Fall zu Fall zu prüfen.
Diese Meinung, die jetzt wohl als die in der Literatur
herrschende zu bezeichnen ist, wird vertreten von Anger (SächsArch.
Z, 450), Seltner (SeuffBl. 69, 493ff.), Falckmann (Die Zwangs-
vollstreckung I. Teil 103 Note 32), Stein (Kommentar Anm. II4
zu §260 — abweichend von früheren Auflagen —), Förster-Kann
(Kommentar zur ZPO., Anm. 4 6 zu § 255, 2 ä aa zu § 260),
Skonietzki-Gelpcke (Kommentar zur ZPO. Anm. 2 zu § 259),
Pähler (DJZ. 13, 190 f., ohne nähere Begründung), Pünder
(BuschsZ. 41, 47 bis 58), Staudinger (Kommentar zum BGB»
Anm. 1 zu § 283, ohne nähere Begründung) und von Moos
(Die Klage auf künftige Leistung usw., Tübinger Diff., Erlangen
1902, 40).
Früher wurde diese Ansicht auch von Hellwig uneingeschränkt
vertreten (Lehrb. d. Deutschen Zivilprozeßrechts 1, 377, Anspruch
und Klagerecht 113 f.). Später (Lehrb. 3, 71 bes. Fußnote 7 zu
§ 49) hat er aber seine Meinung geändert. Er hat nunmehr
für bestimmte Klagen uneingeschränkte Zulässigkeit der Verbindung
angenommen, da dies so allgemein anerkannt sei, daß man eventuell
von einem Gewohnheitsrechte sprechen könne. Hierzu hat er insbe-
sondere die Verbindung von „Klagen auf Rechtsänderung" mit
solchen „aus den künftigen Rechten gerechnet, die mit der Rechts-
kraft des sie vollziehenden Urteils entstehen werden". Daß er auch
den Fall des § 283 BGB. hierzu rechnet, ist aber nicht anzu-
nehmen, denn selbst wenn man mit Hellwig den die Fristsetzung
enthaltenden Teil des Urteils als konstitutiv ansieht, so kann man
doch eine Klage aus § 283 BGB. nicht als „eine Klage auf Rechts-
änderung" s bezeichnen.
Um zur Frage eine eigene Meinung zu gewinnen, erscheint es
zweckmäßig, zunächst kurz auf die materielle Rechtslage einzugehen.

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