13.16.
Kisch, Parteiänderung im Zivilprozeß
13.17.
Stölzel, Schulung für die zivilistische Praxis. 2. Teil. 5. Aufl.
726
Literatur.
daß man in der Praxis sich mehr und mehr bewußt wird der Gesichts-
punkte, die bei der Verteilung der Beweislast und bei der Beweis-
würdigung von Bedeutung sind und die auch heute schon in den ver-
schiedensten Verbindungen und Formen angewandt werden, ohne daß sie
zuvor in ein wissenschaftliches Schema gebracht sind. Die Praxis begnügt
sich meistens mit dem Ausspruche, daß es nach der besonderen Ge-
staltung des Sachverhalts „unbillig" sei, von einer Partei noch diesen
oder jenen Beweis zu verlangen. Das Buch Gautschis bietet zahlreiche
Handhaben, um zu erkennen, worin eine solche Unbilligkeit ihren tieferen
Grund hat. Di*. Eickhoff.
96.
Schulung für -ie zionistische Praxis von Adolf Stolzel. Zweiter Teil.
Fünfte Auflage. Berlin 1914. Franz Bahlen. (M. 11,—, geb. M. 12,—.)
Die Neuauflage des ersten Teiles der „Schulung" ist in Gruchots
Beitr. 57, 733 ff. besprochen. Nunmehr liegt auch der zweite Teil
in einer neuen Auflage vor. Er umfaßt 601 Seiten (gegen 580 Seiten
der früheren Auflage) und beschäftigt sich, wie bekannt, im wesentlichen
mit der für die Praxis äußerst wichtigen Frage der sog. Eventual-
aufrechnung, d.h. mit der Frage: Muß bei bestrittener Klageforderung
und unbestrittener Gegenforderung zunächst jene festgestellt werden oder
ist die Klage ohne weiteres abzuweisen — wobei über den Verbrauch
der Gegenforderung nicht entschieden wird? Stölzel verficht mit großem
Nachdruck und den Stoff nach allen Seiten hin beleuchtend die Klag-
abweisungstheorie. Er kann feststellen, daß die Zahl der Anhänger
dieser Theorie im Wachsen begriffen ist. Das Reichsgericht hat sich ihr
freilich noch nicht unbedingt angeschlossen, das letzte Wort aber in der
Sache kaum schon gesprochen. Es wird sich mit den eindringenden und
nach meiner Ansicht zutreffenden Gründen Stölzels abzufinden haben.
Der Kernpunkt scheint mir zu sein, ob es prozessual zulässig ist, daß
der Richter, wenn bei unbestrittener Gegenforderung der Einwand der
durch Aufrechnung erfolgten Tilgung der angeblichen Klageforderung in
jedem Falle durchschlägt, ein Urteil auf Abweisung der Klage erläßt,
ohne über das Entstandensein der Klageforderung und damit über das
Nichtmehrbestehen der Gegenforderung zu entscheiden. Ich glaube, daß dies
bejaht werden kann. Praktische Schwierigkeiten ergeben sich nicht. Wollen
die Parteien eine weitergehende Entscheidung, so können sie eine solche
durch entsprechende Änderung ihrer Anträge herbeiführen. Predari.
97.
Partriän-erung im Zivilprozeß. Von vr. Wilhelm Kisch, Professor der
Rechte an der Universität Straßburg. 24. Band der Abhandlungen zum
Privatrecht und Zivilprozeß, herausgegeben von Prof. Or. O. Fischer.
München 1912. C. H. Becksche Verlagsbuchhandlung. (M. 17,—.)
Wenn im Prozeß auf Seiten des Klägers oder des Beklagten eine
Veränderung oder Vermehrung der Parteien eintritt, ohne daß einer