Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 58 (1914))

13.14. Gautschi, Beweislast und Beweiswürdigung bei freiem richterlichem Ermessen

13.15. Gillis-Siebs, Gewährleistung und Laudatio auctoris

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Literatur.

Zm wesentlichen stellt das ptolemäische Zivilprozeßrecht ein System
des Zusammenwirkens von Partei und Gericht auf, das den Grundsätzen
unseres amtsgerichtlichen Verfahrens ähnlich war (und nach meiner
Meinung für jeden Zivilprozeß unerläßlich ist).
Eine Erweiterung des Parteibetriebs lag darin, daß die Parteien
den Umfang der Beweisführung in der Klageschrift im voraus bestimmen
konnten. (Eine besondere Art der Klageschrift machte den weiteren
Gang des Verfahrens vom Eide des Beklagten abhängig.) Zm übrigen
herrschte freie Beweiswürdigung, durchbrochen durch positive Beweis-
regeln. Es galten, wie im römischen Rechte, die uralten in der Natur
des Prozesses begründeten Regeln über die Beweislast.
Im Klagesystem fehlte die feine Durchbildung der actio; aber jede
Klage muß wenigstens den Klagegrund angeben. Eine strenge Scheidung
von Zivil- und Strafverfahren war den Ptolemäern nicht bekannt, aber
materiellrechtlich wurde Zivilunrecht und Kriminalunrecht gesondert. Die
einzelnen Klagen weisen eine bunte Mannigfaltigkeit des Rechtslebens
auf (277 ff.). Eine sehr häufig gebrauchte und deshalb charakteristische
Wendung bildet die Alternative, entweder die Sache herauszugeben oder
deren Preis zu bezahlen (dbcoSouvoci tö ijxaxiov yj xy]v xi;xy]v — xov
ovov fj xi[i7jv). Man vergleiche demgegenüber die rechtlichen Bedenken,
die gegen einen solchen Antrag vom Standpunkte des heutigen Rechtes
aus erhoben werden könnten und erhoben worden sind.
Zeder Leser des ausgezeichneren Werkes, das auch in seiner äußeren
Anordnung und Ausstattung musterhaft genannt werden kann, wird der
Fortsetzung mit Spannung entgegensehen.
Berlin-Schöneberg. Amtsgerichtsrat Or. Levin.

94.
Gewährleistung und Laudatio auctoris. Von Dr. Fritz Gillis, mit
einem sprachwissenschaftlichen Beitrage von Prof. Dr. Th. Siebs.
Breslau 1913. M. L H. Marcus. (M. 3,60.)
Die dem Breslauer Professor des deutschen Rechtes Herbert
Meyer zugeeignete Schrift — Heft 118 der von Gierke herausgegebenen
Untersuchungen zur Deutschen Staats- und Rechtsgeschichte — macht
mit gründlichster Gelehrsamkeit es wahrscheinlich, daß die Einrichtung
des § 76 ZPO. ihre Grundlage nicht hat in der römischen Laudatio
auctoris, sondern in dem durch diese allerdings sehr beeinflußten
germanischen Gewährschaftszug.
Hannover. W. Ch. Francke.

95.
Lrweislast und Lewriswürdigung bei freiem richterlichem Ermesse«. Von
Dr. jur. Walter Gautscht. Zürich 1913. Art. Institut Orell Füßli
(M. 12,-, geb. M. 14,-.)
Von einer herrschenden Theorie über die Beweislast wird man heute
kaum noch reden können. Bei der früher herrschend gewesenen Weber-

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