Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 58 (1914))

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Literatur.

„verhaltenen Anspruches den Paul Langheineken in Anlehnung an
Windscheid (Pandekten Bd. 1 § 107) im „Urteilsanspruch" 99, 125 ff.
und im „Anspruch und Einrede" 03, 94 ff., 101 ff. in die Literatur
eingeführt hat. Befremdend ist dies nicht, denn Langheineken erklärt
selbst in seiner Abhandlung „Der verhaltene Anspruch" in der Fest-
gabe für Wilhelm von Brünneck zum 8. August 1912 (29), daß die
von ihm neu aufgestellte Anspruchskategorie „bisher nur wenig Be-
achtung gefunden zu haben scheint". Übrigens macht es den Eindruck,
als ob auch umgekehrt Langheineken in seiner erwähnten, in der
v. Brünneckschen Festgabe veröffentlichten Abhandlung die Reichelsche
Schrift „Unklagbare Ansprüche" nicht berücksichtigt hat; denn sonst
hätte sich wohl Langheineken interessante Ausführungen über die Frage
nach den Wirkungen der Schuldnachübernahme, der Schuldmitübernahme,
der Hypothekenbestellung, der Ausstellung eines Wechsels betreffend den
verhaltenen Anspruch nicht entgehen lassen.
Reichel führt drei kraft Gesetzes unklagbare Ansprüche an: gewisse
der Frau auf Grund der Verwaltung und Nutznießung des Mannes
gegen diesen zustehende Ansprüche (§ 1394 BGB.), den Verwendungs-
anspruch des Besitzers gegen den Eigentümer (AK 100O ff. BGB.) und
Ansprüche aus gewiffen Börsentermingeschäften. Zn verwandtem Zu-
sammenhänge hat Schreiber (DZZ. 13, 339) auf das Verlöbnis und
das Verhältnis des Scheckinhabers zum bezogenen Bankier hingewiesen.
Daß hier keine unklagbaren Ansprüche vorliegen, hat Reichel in derselben
Zeitschrift (13, 578) dargetan. Weiterhin hat Schneider (RheinZ. 13,
569) mehrere Rechtsfiguren als unklagbare Ansprüche bezeichnet. Auch
hinsichtlich ihrer weist Reichel in DZZ. 13, 1194 nach, daß es sich
hierbei um unklagbare Ansprüche im technischen Sinne in Wahrheit
nicht handelt.
Bei der Behandlung der kraft behördlicher Anordnung unklagbaren
Ansprüche geht der Vers, davon aus, daß dauernde Unklagbarkeit durch
behördliche Anordnung nicht statuiert werden könne, daß aber der
Richter durch einstweilige Verfügung zeitweilige Unklagbarkeit eintreten
lassen könne. Eine solche Verfügung wirkt aber nur zugunsten dessen,
zu dessen Schutze sie erlassen ist. Unklagbar kann ein Anspruch end-
lich auch kraft Parteiwillkür sein. Der Vers, behandelt hier besonders
den Klagbarkeitsverzicht des Berechtigten und zwar seine Zulässigkeit
und seine Voraussetzungen, den Unklagbarkeitsvorbehalt des Anspruchs-
gegners und des Letztgenannten Unklagbarkeitsverzicht. Dann geht er
über zur materiell-rechtlichen Behandlung unklagbarer Ansprüche. Der
Gegner des unklagbaren Anspruchs ist materiell Verpflichteter. Der
unklagbare Anspruch bildet einen hinreichenden Grund für die Ein-
gehung einer Verbindlichkeit an Erfüllungsstatt oder erfüllungshalber.
Er ist möglicher Gegenstand einer Schuldübernahme, einer Bürgschaft,
der Bestellung einer Realsicherheit; ferner ist er eine ausreichende
Grundlage eines Zurückbehaltungsrechts. Der Verpflichtete kommt
übrigens auch in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit auf Mahnung nicht
leistet. Selbsthilfe ist nur im Falle des A 560 BGB. gestattet. Ab-

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