Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 58 (1914))

Herausgabepflicht des Vorerben.

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tragen. Die Leibzucht der Beklagten blieb bestehen. Infolgedessen
verlangte die jetzige Beklagte in einem früheren Rechtsstreite von
den Inhabern der klagenden Firma kraft ihrer Leibzucht Zahlung
gewisser Rentenbeträge. Sie wurde aber mit ihrer Klage abgewiesen,
weil ihre Gegner mit den Wechselforderungen aufrechneten und diese
Ausrechnung trotz Widerspruchs zugelassen wurde. Zm Laufe dieses
früheren Rechtsstreits beantragte eine Nacherbin Eröffnung des Nach-
laßkonkurses, der Antrag wurde aber wegen Mangels an Masse ab-
gelehnt. Mit der jetzt vorliegenden Klage verlangte die Klägerin
von der Beklagten als der Erbin ihres Ehemanns Zahlung der
Wechselsumme nebst Zinsen und Wechselunkosten abzüglich des durch
die erwähnte Aufrechnung getilgten Betrags von 911 M. Sie be-
gehrte dieserhalb Verurteilung der Beklagten zur Zahlung „aus dem
Nachlaß" ihres Ehemanns, sowie zur Duldung der Zwangsvoll-
streckung in die für sie im Grundbuch eingetragene Leibzucht. Die
Beklagte erkannte den Zahlungsanspruch an, bat aber im übrigen
um Abweisung der Klage. Dementsprechend erkannte das Land-
gericht und die Berufung der Klägerin wurde vom Oberlandes-
gerichte zurückgewiesen. Die Klägerin hat Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision richtet sich dagegen, daß die Klägerin mit ihrem
Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die für die Be-
klagte im Grundbuch eingetragene Leibzucht abgewiesen ist. Diesen
Anspruch hatte die Klägerin in erster Linie auf § 1990 BGB., in
zweiter Linie auf § 1991 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 1978,
667 sowie auf § 1980 BGB. gestützt. Das Oberlandesgericht, das
die Voraussetzungen des § 1990 im übrigen für gegeben erachtet,
prüft zunächst die Frage, ob etwa, wie die Klägerin geltend gemacht
hatte, die von der Beklagten erworbene Leibzucht als mit Mitteln
des Nachlasses erworben im Wege rechtlicher Ersetzung (sog. ding-
licher Surrogation) an die Stelle des veräußerten Nachlasses ge-
treten und die Beklagte aus diesem Grunde verpflichtet sei, die Leib-
zucht zum Zwecke der Befriedigung der Klägerin im Wege der
Zwangsvollstreckung herauszugeben oder, womit sie ihrer Verpflichtung
genüge, die Zwangsvollstreckung in die Leibzucht zu dulden. Dabei
erkennt das Oberlandesgericht an, daß im Streitfälle, da die Be-
klagte lediglich Vorerbin sei, rechtliche Ersetzung nach § 2111 aller-
dings in Frage komme. Allein cs meint, der im § 2111 aurge-
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