Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 58 (1914))

Regelung des Verkehrs geschiedener Eltern mit ihren Kindern. 207
Die ihm aus den Parieianträgen erwachsene Aufgabe erblickt
"dagegen der Berufungsrichter in einer „Abgrenzung des Er-
ziehungsrechts der Beklagten gegenüber der aus der Stellung des
Klägers sich ergebenden Rechtssphäre". Dies sei eine bürgerliche
Rechtsstreitigkeit, die nach § 13 GVG. vor die ordentlichen Gerichte
gehöre, sofern nicht die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder
Verwaltungsgerichten begründet sei oder reichsgesetzlich besondere Ge-
richte bestellt oder zugelaffen seien. Keinen dieser Ausnahmefälle hält
der Berufungsrichter für gegeben. Allerdings sei nach § 1636 Satz 2
BGB. das Vormundschaftsgericht dafür zuständig, den Verkehr mit
dem Kinde näher zu regeln und diese Zuständigkeit sei, wie in der
reichsgerichtlichen Rechtsprechung feststehe (RG. 63, 236; 69, 94), eine
ausschließliche. Allein die Obliegenheit des Vormundschaftsgerichts
bestehe in solchem Falle nicht in einer vormundschaftlichen Fürsorge
für ein schutzbedürftiges Kind, sondern sie habe eine Verwirklichung
-es Rechtes der Ellern auf persönlichen Verkehr mit dem Kinde im
Auge und beziehe sich nur auf d e u tsch e Reichsangehörige. Das deutsche
Vormundschaftsgericht sei dagegen unzuständig, wenn es sich um
die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen einem Ausländer
und seinem Kinde handele, das gleichfalls Ausländer sei, wie dies
bei dem Kläger und den drei Töchtern zutreffe. Ein Fall des Art. 23
EGBGB. liege nicht vor, da es an einer ersichtlichen Veranlassung
fehle, zum Schutze der beteiligten ausländischen Minderjährigen einzu-
fchreiten. Der erkennende Senat des Kammergerichts verweist daher
auf den Beschluß des ersten kammergerichtlichen Senats vom l 5. Ok-
tober 1908 (RZA. 10, 1, auch ZGJ. 37, A32), wonach unter diesen
Umständen dem Ausländer das Recht zustehe, vor den Gerichten des
Inlandes im Prozeßwege sein Recht geltend zu machen. Mit
dieser Begründung geht das Kammergencht zur Entscheidung in der
Sache selbst über und befindet unter Gesichtspunkten der Zweck-
mäßigkeit und Billigkeit, aber auch unter Berücksichtigung der Inter-
nen abweichend von der landgerichtlichen Regelung darüber, wie sich
der Verkehr des Klägers mit den drei Töchtern zurzeit zu ge-
stalten habe.
Diesen Ausführungen hat sich das Reichsgericht nicht anzu-
schließen vermocht. Mit Recht bestreitet vielmehr die Beklagte wie
in der Berufungsinstanz so auch in der Revisionsinstanz, daß der
ordentliche Rechtsweg zulässig sei. Der Berufungsrichter hat bereits
selbst an die Spitze seiner Entscheidungsgründe den Satz gestellt, daß

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