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Einzelne Rechtsfälle.
derartige Verschleierungen seitens der Beteiligten bezweckt wurden.
Diese Zweifel können aber hier dahingestellt bleiben. Denn die Be-
stimmung unter Nr. VII des Vertrags vom 26. April 1907 ergibt
klar, daß nach der Absicht der Vertragsteilnehmer die beabsichtigte
Veräußerung der Grundstücke des R. nicht ausschließlich für deffen
(des Eigentümers R.) Rechnung erfolgen sollte. Dort ist nämlich
bestimmt, Z. solle, falls beim Weiterverkäufe der Grundstücke ein
Nettoüberschuß sich ergeben sollte, daran zur Hälfte teilnehmen. Der
beabsichtigte Verkauf sollte hiernach für gemeinschaftliche Rech-
nung des Machtgebers und des Bevollmächtigten, also auch für
Rechnung des Bevollmächtigten erfolgen. Durch den Abschluß des
Kaufes sollte zugleich eine das Vermögen des Z. unmittelbar ver-
mehrende, vorher nicht bestehende Forderung des Z. gegen R. auf
Zahlung der Hälfte des Nettoüberschuffes zur Entstehung gelangen.
Hieraus folgt, daß die Veräußerung bedingt, nämlich für den Fall
der Erzielung eines Nettoüberschuffes, für Rechnung des Bevoll-
mächtigten gehen sollte. Der danach und aus § 3 Abs. 2 Stemp.
StG. sich ergebenden Stempelpflichtigkeit steht der Umstand nicht
entgegen, daß Z. an einem beim Weiterverkäufe sich ergebenden
Verluste inhalts des Vertrags nicht teilzunehmen braucht. Hierdurch
wurde die Möglichkeit der Erzielung eines Nettoüberschusses nicht
ausgeschloffen.
Druck von Gebhardt, Jahn & Landr G. m. b. H., Berlin-Schöneberg.