Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 58 (1914))

Auflassungsstempel. 1135
erwiesen werden darf, ob die Veräußerung für Rechnung des Be-
vollmächtigten erfolgt ist.
Zm Streitfall ist in dem zur Abwendung des Auflaffungs-
ftempels vorgelegten notariellen Vertrage vom 9. Februar 1911 eine
Veräußerung beurkundet, die vom Architekten Z. ausdrücklich in
Vertretung des Architekten R. als des Grundstückseigentümers ab-
geschloffen ist. Es bleibt daher nur festzustellen, ob die Veräußerung
„für Rechnung" des Z. erfolgt ist. Der hierfür erforderliche Nach-
weis ist geführt. Durch die Vollmacht vom 30. September 1907
ist dem Bevollmächtigten Z. hinsichtlich des Umfanges der ihm er-
teilten Befugniffe eine sehr freie Stellung eingeräumt, die nahe an
diejenige eines Grundstückseigentümers selbst heranreicht. Er soll
den gesamten Grundbesitz des R. verwalten und in jeder Weise
darüber verfügen, Kauf- und sonstige Verträge abschließen, Löschungs-
und Eintragungsbewilligungen erklären dürfen. Die Vollmacht ist
auch für die Zeit, bis zu der R. seine Schuld an Z. getilgt haben
wird, unwiderruflich, so daß damit dem Z., wenigstens auf Zeit,
ein Recht auf Verwaltung und Verfügung eingeräumt ist. Zur
Sicherung und Tilgung dieser Schuld ist nebenher dem Bevoll-
mächtigten Z. auch noch durch den Vertrag vom 26. April 1907
eine Sicherungshypothek gewährt und der Nießbrauch am Grund-
besitze des R. eingeräumt, ferner auch vereinbart, daß beim Verkaufe
des Grundbesitzes der über den Betrag der ersten Hypothek hinaus-
gehende Teil des Kaufpreises dem Bevollmächtigten zur Deckung
seiner Forderung gegen R. zufließen soll. Ob auf Grund dieser
Bestimmungen, die vielleicht nur die Befriedigung des Z. wegen
seiner Forderung an R. aus dessen, des Machtgebers, Vermögen
zum Endziele zu haben scheinen, schon anzunehmen wäre, daß der
in Ausführung des Vertrags vom 26. April 1907 und der Voll-
macht geschloffene Kaufvertrag vom 9. Februar 1911 nicht für
Rechnung des R., wenn auch mittelbar zur Herbeiführung der
Befriedigung des Z., geschloffen worden sei, sondern für Rechnung
des Z., mag zweifelhaft sein; es könnte vielleicht auch fraglich er-
scheinen, ob hier klar ersichtlich ist, daß die Vollmacht zur Ver-
schleierung eines in Wirklichkeit zwischen R. und Z. abgeschloffenen
Veräußerungsgeschäfts, nicht aber zur bloßen Herbeiführung der Be-
friedigung des Z., erteilt worden ist, während doch gerade jene
Vorschrift des Abs. 4 Ziff. 3 der Tarifstelle zu dem Zwecke gegeben
worden ist, die Stempelumgehungen unmöglich zu machen, die durch

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