Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 58 (1914))

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Einzelne Rechtsfälle.

9. Februar 1911 das eine der Hausgrundstücke für 47 000 M. an
den Kläger. Zu dieser Urkunde ist der Landeskaufstempel mit
470 M. und der Reichsstempel für Grundstücksübertragungen mit
313,40 M. verwendet worden. Am 16. März 1911 ließ Z. das
Grundstück an den Kläger auf. Der Grundbuchrichter machte die
Umschreibung im Grundbuche davon abhängig, daß wegen der Ent-
richtung des Reichsstempels, der ebenso wie der Landesstempel noch-
mals zu zahlen sei, gemäß Tarifnummer 11 ä Abs. 2 RStempG. vom
15. Zuli 1909 Sicherheit geleistet werde. Z. hat hierauf sowohl
den erforderten Reichsstempel mit 313,40 M. als auch den Landes-
stempel mit 470 M. an die Gerichtskasse bezahlt. Der Kläger for-
derte, gestützt auf die Abtretung des Z. vom 16. März 1911, diese
Beträge nebst Zinsen zurück. Der Beklagte beantragte die Abwei-
sung der Klage, ist aber durch das Landgericht im wesentlichen dem
Klagantrag entsprechend verurteilt worden. Auf die Berufung des Be-
klagten hat das Oberlandesgericht den Kläger mit der Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Revision eingelegt.
Entsch eidun gsgründe:
Rach dem Abs. 4 Ziff. 3 der Tarifstelle 8 (Auflassungen) der
hier anzuwendenden Novelle vom 30. Juni 1909 zum PrStempStG'
vom 31. Zuli 1895 ist der Auflassungsstempel ungeachtet der recht-
zeitigen Vorlegung der das Veräußerungsgeschäft enthaltenden Ur-
kunde, die sonst regelmäßig diese Stempelabgabe ausschließt, zu er-
heben, wenn die Urkunde die Veräußerung eines Grundstücks durch
einen Bevollmächtigten enthält, sofern die Veräußerung erweislich
für Rechnung des Bevollmächtigten erfolgt ist. Dieselbe Vorschrift
ist auch für die Erhebung des Reichsauflassungsstempels durch die
Bestimmung unter <1 Abs. 4 Ziff. 2 der Tarifnummer 11 (Grund-
stücksübertragungen) des RStempG. vom 15. Zuli 1909 gegeben.
Zwar fehlt in dem letztgenannten Gesetze die im oben genannten
Landesstempelgesetze jener Vorschrift hinzugefügte Bestimmung, daß
bei Beurteilung der Frage, ob die Veräußerung für Rechnung des
Bevollmächtigten erfolgt ist, auch solche Umstände in Betracht zu
ziehen sind, die aus der Urkunde nicht ersichtlich sind. Diese Hinzu-
sügung war aber entbehrlich; denn schon daraus, daß alle „er-
weislich" für Rechnung des Bevollmächtigten erfolgten Veräuße-
rungen in Betracht kommen sollen, ergibt sich, daß auch durch
andere Umstände als den Inhalt der Veräußerungsurkunde selbst

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