Aufrechnung „im Konkursverfahren". Eid üb. „Kenntnis" d. Zahlungseinst. 1117
gläubige Erwerb einer Forderung vom Gesetze geschützt werden sollte,
wenn der neue Gläubiger kurz vor der Eröffnung des Verfahrens,
aber in Kenntnis von der Zahlungseinstellung, von der erworbenen
Forderung durch Erklärung der Aufrechnung zum Schaden der
künftigen Konkursmaffe Gebrauch macht, ist nicht einzusehen. Die
Eingangsworte des § 55 „im Konkursverfahren" wollen daher nicht
die Zeit für die Abgabe der unzulässigen Aufrechnungserklärung nach
rückwärts hin begrenzen, bedeuten vielmehr: mit Wirkung für das
Konkursverfahren, also dem Konkursverwalter gegenüber. Denselben
Sinn haben die Worte „im Konkursverfahren" auch im § 63, und
im § 50 wird ebenfalls die Kenntnis des Eröffnungsantrags oder
der Zahlungseinstellung in ihrer Wirkung der Konkurseröffnung
gleichgestellt. Zn der Konkursordnung sind sonst überall, wo der
Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens eine entscheidende Rolle
spielt, regelmäßig die Ausdrücke „vor" oder „nach" der Konkurs-
eröffnung gebraucht (§§ 7, 8, 15, 21, 29, 46, 50, 59), und es
hätte daher auch nahe gelegen, im § 55 diese Ausdrücke zu ge-
brauchen, wenn nur eine zeitliche Begrenzung der Möglichkeit, die
Aufrechnungserklärung abzugeben, hätte zum Ausdrucke gebracht
werden sollen. Handelte es sich um eine solche zeitliche Begrenzung,
so würden die für alle drei Vorschriften der Nr. 1 bis 3 geltenden
Eingangsworte „im Konkursverfahren" in Ansehung der Nr. 1 und 2
überflüssig sein, denn der in diesen Nummern gegebene Tatbestand
setzt ohnehin voraus, daß eine der gegen einander aufzurechnenden
Forderungen erst nach der Eröffnung des Verfahrens der anderen
gegenübergetreten ist, daß daher eine Aufrechnung vor der Eröffnung
des Verfahrens nicht stattfinden konnte. Daß der Gesetzgeber selbst
den Worten „im Konkursverfahren" die hier vertretene Bedeutung
beigemeffen hat, ergibt die Entstehungsgeschichte des § 48 KO. vom
1. Februar 1877, der später unverändert in die jetzige Konkurs-
ordnung als § 55 übernommen worden ist. Denn nach der Be-
gründung zum § 48 (Mot. 236) sollte die Vorschrift unter 3
(jetzt § 55 2) gerade den Fall treffen, daß Schuld und Forderung
schon vor der Konkurseröffnung, „an sich also kompensabel", sich
gegenüberstanden, der Schuldner aber bei dem Erwerbe der Forderung
wußte, daß bereits „der Konkursanspruch", also das Recht der
Konkursgläubiger auf gleichmäßige Befriedigung, eingetreten war.
Davon, daß die Kompensabilität im Falle der Schlechtgläubigkeit
des Erwerbers der Forderung eine Unzulässigkeit der Aufrechnung