Volltext : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 58 (1914))

21.79. Findet der § 55 Nr. 3 KO. auch dann Anwendung, wenn die Aufrechnung bereits vor der Konkurseröffnung erklärt ist? 2. Was heißt "Kenntnis der Zahlungseinstellung"? - Fassung des darüber zugeschobenen Eides

Aufrechnung „im Konkursverfahren". Eid üb. „Kenntnis" d. Zahlungseinst. 1115
Vollstreckung in ihren Wirkungen aufrechtzuerhalten ist, hat er den
sachlich beteiligten Parteien zu überlassen.
Der vorbezeichnete Standpunkt der Rechtsprechung ist durch den
Beschluß der vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts vom 2. Zuni
1913 (RG. 82, 85) nicht erschüttert. In dem Beschlüsse selbst ist
ausdrücklich anerkannt, daß durch ihn darüber nichts entschieden
werde, ob der Gerichtsvollzieher bei der Vornahme von Vollstreckungs-
handlungen als Vertreter des Gläubigers im Sinne der §§ 164 ff.
BGB. anzusehen sei. Zwar haben der VI. und der III. Zivilsenat
des Reichsgerichts für das Gebiet des gemeinen Rechtes (RG. 39,
160 und 43, 180) und auch neuerdings (RG. 77, 24) für den Be-
reich des BGB. ausgesprochen, daß bei der Vornahme von Pfän-
dungen und von Vollstreckungshandlungen aus § 897 Abs. 1 ZPO.
der böse Glaube des Gerichtsvollziehers hinsichtlich der Begründung
des Pfändungspfandrechts und des Übergangs des Eigentums auf
den die Vollstreckung betreibenden Gläubiger dessen dinglichen Rechts-
erwerb hindere. Dabei ist aber stets ausdrücklich anerkannt worden,
daß von diesen Entscheidungen die Frage nicht berührt werde, ob bei
der Anfechtung eines Pfändungspfandrechts das Wissen nur des
pfändenden Gerichtsvollziehers dem Gläubiger schädlich sei. Für die
Beantwortung dieser Frage sind in der Tat ganz andere rechtliche
Gesichtspunkte maßgebend. Ob der Entscheidung in RG. 77, 24
beizutreten wäre, kann daher unerörtert bleiben. Vielmehr ist, da
diese Entscheidung der für das Gebiet der Anfechtbarkeit geltenden
bisherigen ständigen Rechtsprechung nicht entgegensteht, gemäß der
letzteren, das Berufungsurteil ausrechtzuerhalten.

Nr. 134.
1. findet der § 55 Nr. 3 ß®. auch dann Anwendung, wenn die Auf-
rechnung bereits vor der Konkurseröffnung erklärt ist?
2. Was heißt „Kenntnis der Zahtungseinstellnng"? — Fassung des dar-
über zrrgeschokenen Eides.
KO. § 55 Rr. 3; ZPO. § 459.
(Urteil des Reichsgerichts (VII. Zivilsenats) vom 24. März 1914 in Sachen des
Verwalters im Konkurse der N. Bank, Klägers, wider M., Beklagten. V. 609/13.)
Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des preußischen
Oberlandesgerichts zu Celle aufgehoben.
Tatbestand:
Der Beklagte schuldete der N. Bank, mit der er in Geschäfts-
verbindung stand, am 15. Juli 1910 den Betrag von 12 500 M.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer