Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 58 (1914))

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Einzelne Rechtsfälle.

Urteils als rechtsirrig. Sie führt aus, daß das, was sich ereignet
hätte, wenn die Beklagte den F. nicht angestellt hätte, und ob die
Klägerin dann aus der anderweiten Tätigkeit des F. Befriedigung
ihrer Forderung gefunden 'hätte oder nicht, gleichgültig erscheinen
müffe gegenüber der Tatsache, daß die Beklagte den F. unter den
angegebenen Bedingungen angestellt habe. Diese Art des Vertrags
sei es zunächst, die der Klägerin Schaden zugefügt habe. Zum
mindesten aber hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob F.
nicht anderenfalls gezwungen und in der Lage gewesen wäre, einen
Dienstvertrag derart abzuschließen, daß zwar ihm und seiner Familie
der notdürftige oder standesgemäße Unterhalt gesichert wäre, der
überschießende Betrag der für seine Dienstleistungen zu gewährenden
Vergütung aber dem Zugriffe der Gläubiger offenstände.
Diese Ausführungen treffen nicht zu. Die Begründung, mit
der das Berufungsgericht die Entstehung eines Schadens für die
Klägerin durch den Abschluß des Dienstvertrags zwischen der Be-
klagten und dem vr. F. verneint, entspricht durchaus der Vorschrift
des § 249 BGB. Die Beklagte würde der Klägerin nur dann
Schadensersatz zu leisten haben, wenn sie durch den Abschluß des
Dienstvertrags mit vr. F. verursacht hätte, daß der Klägerin eine
Möglichkeit der Befriedigung, die ihr anderenfalls offengestanden
hätte, entging. Diese Möglichkeit aber bestand nach den Fest-
stellungen des Berufungsgerichts ohnehin nicht, vr. F. wäre, wie
das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme annimmt, in
seiner bisherigen freien Tätigkeit verblieben, wenn die Beklagte ihn
nicht angestellt hätte, und die Klägerin würde auch in diesem Falle
nicht ihre Befriedigung haben erlangen können. Die Möglichkeit, daß
vr. F. irgendwie eine Stellung hätte erhalten können, bei der ihm
und seiner Familie der Unterhalt gesichert, zugleich aber auch der
Klägerin die Möglichkeit der Befriedigung gegeben gewesen wäre,
war von der Klägerin nicht behauptet. Das Berufungsgericht hatte
auch bei der gegebenen Sachlage trotz der ihm nach § 287 ZPO.
zustehenden freien Würdigung keine Veranlassung, eine derartige
Möglichkeit in Betracht zu ziehen. Völlig falsch ist der Ausgangs-
punkt der Revision, daß der Klägerin durch den Dienstvertrag
zwischen der Beklagten und dem vr. F. ein Schaden schon dadurch
allein entstanden sei, daß er so und nicht anders, d. h. unter Be-
dingungen, die der Klägerin die Befriedigung ermöglicht haben
würden, geschloffen ist. Der Klägerin stand kein Recht zu, zu ver-

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