Volltext: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 58 (1914))

Einlösung gefälschter Wechsel als unerlaubte Handlung.

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Wenn dieser Angriff besagen soll, es habe der Beklagte die
früheren Wechsel eingelöst, um dem B. die Fälschung und die Dis-
kontierung der Klagewechsel zu ermöglichen, so steht dem die fest-
stehende Tatsache entgegen, daß der Beklagte dem B. ernstlich und
bestimmt den Mißbrauch seines Namens verboten hatte. Die Möglich-
keit, daß der Beklagte dem B. die Begünstigung vor der Tat etwa
zugesagt, also Beihilfe geleistet habe (§ 257 Abs. 3 StGB.), scheidet
somit aus. Wenn der Angriff der Klägerin besagen soll, es habe
der Beklagte dem B. den Kredit und den Diskonterlös erhalten, in-
dem er gefälschte Wechsel in Kenntnis der Fälschung eingelöst hat,
so lag es, als der Beklagte die Wechsel mit dem von B. gesendeten
Gelde und zu einem Teile auch mit eigenem Gelde bezahlte, gar nicht
in dem Willen des Beklagten, dem B. diese Vorteile zu sichern.
Nun gehört aber zum Tatbestände des § 257 StGB., daß der
Wille des den Beistand Leistenden auf die Sicherung der Vorteile
als gewolltes Ziel gerichtet sei. Das bloße Bewußtsein des Täters,
daß sein Beistand dem Erfolge nach zu einer Sicherung der Vorteile
führen könne, reicht zur Begünstigung nach § 257 StGB, nicht aus
(RGSt. 40, 17; 32, 247.)
Es bleibt somit nur noch der auf unerlaubte Handlung nach
§ 826 BGB. gestützte Klagegrund übrig.
III. Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. ist auf die
Behauptung gestützt, der Beklagte habe den B. durch das jahre-
lange Einlösen der gefälschten Wechsel in seinem gegen die guten
Sitten verstoßenden Treiben, gefälschte Wechsel in Verkehr zu setzen,
unterstützt; dem Beklagten sei es klar gewesen, daß dadurch die
Wechselnehmer, insbesondere die Klägerin, geschädigt würden, er hätte
die Klägerin vor Annahme der Klagewechsel durch irgend eine Mit-
teilung vor Schaden bewahren müssen; die Unterlassung einer solchen
Warnung stelle sich als eine vorsätzlich gegen die guten Sitten ver-
stoßende Handlung des Beklagten nach § 826 BGB. dar, die den
Beklagten für die Wechselsumme und Unkosten als den der Klägerin
unstreitig entstandenen Schaden haftbar mache.
Der gegen das abweisende Berufungsurteil gerichteten Revision
läßt sich der Erfolg nicht versagen.
Es ist bei Beurteilung der Rechtslage davon auszugehen, daß
selbst ein Kaufmann, wenn er erfährt, daß seine Unterschrift unter
einem oder selbst unter mehreren Wechseln gefälscht ist, damit allein
noch nicht verpflichtet wird, dem Betrogenen Mitteilung zu machen.

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