Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 37 = H. /73/74 (1831))

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klage» über die Höhe der Sporkuln, über die meilen-
weiten Entfernungen der Gecichtssi'tze und über die man,
nigfacken Verzögerungen. Alle diese Klagen und Be,
schwerden, die wohl großentheils gegründet seyn mögen,
sind nur durch die Theilung der Arbeit abzustellen;
durch Scheidung der freiwilligen von der streitigen Ge-
richtsbarkeit und durch Einführung der Staatsanwalt-
schaft. Befreit von der Last fremdartiger Geschäfte, nur
mit dem eigentlichen Richteramte befaßt, würden unsere
Gerichte bei der Vortrefflichkeit des Personals bald
den ersten Rang in Europa einnebmen und. dieses Re-
sultat kann nur die Theilung der Arbeit ohne Vermeh-
rung der Staats-Ausgaben zu Wege bringen. Hier we-
nigstens wo die Schöffengerichte bestehen und 1300 Jahr
bestanden, könnte man sie ohne Bedenken zur Verwal-
tung der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestehen lassen und
restauriren. Wenn man ihnen tüchtige Gecichtsschreibec
beilegt, welche sich durch das Notariats-Examen qualifi-
zirt haben, so ist gewiß für die Beobachtung der For-
men; wenn man denselben Gerichtsschreiber bei mehre-
ren benachbarten Schöffengerichten, nach demMaaßstabe
der Geschäfte, anstellt, und die Gebühren nur in dem
Verhältnisse erhöhet, als der Werth des Geldes in den
neueren Zeiten gesunken, so ist auch für ein hinreichendes
Auskommen dieser Beamten hinlänglich gesorgt. Wenn
man den Schöffen gewisse Ehrenrechte wiederum einraumt,
so würde es in dieser Provinz fernerhin so wenig an
tüchtigen Schöffen fehlen, als es bisher daran gefehlt
hat. Wenn man diese Gerichte von Zeit zu Zeit durch
die Iustizämter respective die Staats-Anwälte visikiren
läßt, werden Mißbräuche sich weder einschleichen noch
festsetzen können. Wenn man das Grundbuch gemein,
schaftlich von dem Schöffengericht und der Municipal,
Verwaltung führen läßt, so kann man die Sicherheit
des Real-Ccedits noch erhöhen und man könnte sogar
die Fiction des Landrechtes durchführen, daß der einge»
tragrne Cigenkhümer auch der dispositionsfähige sey.
Wenn man diesen Gerichten auch den Sühnversuch vor
avgestellter Klage übertrüge,« so würden sie noch mehr
wirken als unsere Vergleichsämter auf der linken Rhein-

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