Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 37 = H. /73/74 (1831))

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Hypothekcnbuche bekannten Familienglieder zuzuziehen
verbunden, sey. Hiernach nehmen die Gerichte zwar
an, daß eine, mit den eingetragenen Anwärtern getrof-
fene, Verabredung, wenn sie einmal eingetragen ist,
auch die nicht eingetragenen, die aus Jrrthum nicht zu,
gezogen worden, binde. Wenn es aber zu'einer Ein,
tragung kommt, so verlangen sie nichts desto weniger
den Beweis, daß nicht noch andere uneingetragene An-
wärter vorhanden sind, und zwingen dadurch den Be-
sitzer zu Legitimationsführungen die eigentlich den An-
wärtern obliegen. Vernachlässigen diese die zur Erhal-
tung ihres Rechts nöthigen Formen zu beobachten, oder
glauben sie, waS sehr oft der Fall seyn kann, daß ihr
eventuelles Recht der Mühe und Kosten, welche die
Eintragung veranlasse, nicht verlohne, so ist kein Grund
"vorhanden, sie zur Wahrnehmung ihres Rechts von
Amtswegen zu zwingen, noch weniger aber den Fidei-
commißbesitzec anzuhalten, die Legitimationsbeweise,
welche er der Regel nach ohne Hülfe des Anwärters
gar nicht beschaffen kann, durch Bitten und Huälen
von diesem zu erpressen.
Ein Beispiel wird das Drückende dieses Verfah-
rens ins Licht setzen.
Der Regel nach sind dieFideicommißstiftungen sehr
mangelhaft gefaßt, Sie lassen sehr hausig Zweifel dar-
über, ob einzelne Pertinenz- oder Inventarienstücke als
Fideicommiß oder Allodium zu betrachten sind/ ob die
Stiftung ein eigentliches Familienfideicommiß oder nur
eine fideicomissarische Substitution enthält, in welcher
Ordnung die verschiedenen Linien der Familie zur Suc-
cession berufen sind, ob sie sich nur auf den Manns-
stamm beziehen, oder ob eventualiter auch die Weiber
succediren sollen. Ueberalle diese Fragen kann die Hy-
pothekenbehörde keine materielle Entscheidung geben. Sie
können nur durch Prozeß oder Vergleich unter den In-
teressenten ausgemacht werden. Gesetzt der Fideicom-
mißbesitzer wäre gezwungen worden, Behufs des Chaus-
secbaueö einen Strich Landes abzutreten, und deshalb
oder aus einem ähnlichen Grunde eine Geld-Entschä-
digung anzunehmen, und beabsichtigte nun, diese Geld-

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