Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 37 = H. /73/74 (1831))

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b.
Der Arbeitsmann N. N. zu N. N. hat dem Ju-
stiz-Ministerio vorgestellt, daß ec angewiesen sey, die
nach und nach wegen Holzdiebstähle, wider ihn er-
kännten, zusammen auf die Höhe von 65 Tagen ange-
wachsenen Gefängnißstrafen zusammenhängend abzusitzen
und zugleich darauf angetragen, ihm zu gestatten, diese
Strafe im Winter, und in wöchentlichen Raten von 2
Tagen abzubüßen.
Das Ministerium kann es durchaus nicht billigen,
daß, wie so häufig der Fall ist, der Vollziehung dieser
Strafen so lange Anstand gegeben wird, bis sie zu ei-
ner so bedeutenden Höhe aufgeschwollen sind, daß ihre
Abbüßung die Strafe erschweren und den Bestraften in
seinen Erwerbverhältnißen zurücksetzen. Jeder Holzdieb,
stahl ist ein für sich bestehendes Vergehen, so wie die
dadurch verwirkte Strafe eine besondere Strafe, die
dadurch nicht verschärft werden darf, daß sie mit einer
Menge gleichartiger Strafen unmittelbar nach einander
vollstreckt wird, und dadurch der Bestrafte einer Frei-
heitsstrafe unterworfen wird, die derjenigen gleichkommt,
welche ihn für ein schweres Verbrechen treffen würde.
'Eben so wenig kann das Justiz-Ministerium billigen,
daß die Vollstreckung solcher zusammengehäuften Stra-
fen, welche, wenn jede gleich vollzogen worden wäre,
nicht allein den Bestraften in seiner Nahrung nicht zu»
rücksetzen, sondern ihn vielleicht auch von den folgenden
Vergehen abgehalten haben würden, gerade in diejenige
Jahreszeit verlegt wird, welche für den äcmern Land,
mann und für dessen und seiner Familie Nahrung und
Erwerb besonders vortheilhaft ist und in welcher der
Landmann der Arbeitskräfte dringend bedarf. Der Cri-
minaldeputation des Königs Stadtgerichts werden diese
Rücksichten zu ihrer Nachachtung vorgeschrieben und hat
dieselbe, so viel den vorliegenden Fall betrifft, den Ar-
beitsmann N. N. mit der ununterbrochenen Verbüßung
der auf 65 Tage gestiegenen Gefängnißstrafen zu ver-
schonen und ihn vielmehr mit besonderer Berücksichti-

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