Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 37 = H. /73/74 (1831))

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eröffnet, daß die gegen ein und dasselbe Individuum in
verschiedenen Untersuchungen erkannten Freiheitsstrafen,
wider den Willen des Verurtheilten, nicht in ununter,
brochener Zeitfolge abgebüßt werden können, vielmehr
eine jede derselben besonders und, insofern der Verur-
theilte es wünscht, mit einem angemessenen Zwischenraum
zu vollstrecken ist, da die Fortdauer und Länge der
Strafzeit die Strafe selbst bedeutend erschwert und vec,
schärft. Eben so wenig, als mehrere, in verschiedenen
Untersuchungen erkannte mäßige körperliche Züchtigun-
gen unmittelbar nacheinander und gleichsam uno actu
und solchergestalt in dem schärfsten Grade.vollstreckt
werden können; eben so wenig kann dies bei Freiheits-
strafen der Fall seyn und solchergestalt ein, wegen ver-
schiedener besonderer Vergehen, zu mehreren Gefängniß«
strafen, von welchen jede nur einige Monate beträgt,
verurtheilter Jnkulpat, durch die unmittelbar auf einander
folgendeVollsireckung derselben, wider seinen Willen, auf
ein ununterbrochenes Jahr die Gefängnißstrafe erleiden.
Dies auf den vorliegenden Fall angewendet, ist
dem Suplikanten allerdings zu gestatten, die zweimonat-
liche Gefängnißstrafe erst nach Verlauf von zwei Mo-
naten, nach Absitzung der in dem Berichte erwähnten
Freiheitsstrafen von sieben Monaten und acht Tagen
anzutreten, so daß er zwei Monate lang auf freien Fü-
ßen bleibt und ist auch dann zuvor noch der Gesund,
heitszustand desselben zu untersuchen.
Das Königs Oberlandesgericht hat den Supplikanten
hiernach zu bescheiden.
Berlin, den 28. Januar 183 l.
Für den Justiz-Minister.
Vermöge Allerhöchsten Auftrags,
v. Kamptz.
An
das König!. Obcr-LandeSgericht
zu Breslau.
B. 353. Crim. 4. Vol. III.

rv>

1831. H. 73.

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