Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 37 = H. /73/74 (1831))

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Untersuchüngsfachen zu andern; ec scheint aber der Aus,
fertigung eines besondern Moderatiouörrsoluts bei dieser
Festsetzung nicht zu bedürfen, indem alles dasjenige,
was das Möderationsresolut enthalt, dem lüommissarius
causa oder dem Gericht, welches die Akten eingesandt
hat, in derjenigen Verfügung, mit welcher ihnen die
Anweisung zur Einziehung und Vertheilung der Kosten
ertheilt wird, gesagt werden kann, ohne daß es hierzu
einer besondern Ausfertigung bedarf. Das Königliche
Kammergerichk hat dies in Erwägung zu ziehen und
cventualiter, und wenn nicht besondere Gründe die Bei,
behaltung des besondern Modecationsresoluts erforderlich
machen, zur Verminderung der Eckreiberei das Erfor-
derliche in dieser Beziehung zu verfügen.
Berlin, den 4. Februar i8Zi.
Für den Justiz-Minister.
Vermöge Allerhöchsten Auftrags,
v. Kamptz,
AN
daS König!. Kammergericht.
A. 1254. Steuei S. 5. VoJ. III.

45.
Daö fiskalische remedium aggravationis steht
- aucfy den König!. Postbehörden zu.
(Allgem. Gerichtsordn. Thl. I. Tit. 35. §. ss. Rescript vom
23. Mai 1806.)

Der Herr General Postmeister von Nagler hat
das von dem zweiten Senate des König!. Oberlandes«
gerichts in der fiskalischen Untersuchungssache wider
den Postmeister G. zu N. N. unterm 23 October v. I.
abgefaßte Eckenntniß, wodurch das gegen das erste Ec«
kentniß von dem General-Postamt eingelegte Aggrava-

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