Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 37 = H. /73/74 (1831))

112

c.
Zur Beseitigung -ec, bei mehreren Gerichten dar-
über entstandenen Zweifel:
ob nach dem Inhalte des Gesetzes, wegen Bestra-
fung des Holzdiebstahls vom 7. Juni 1821. §. 6.
den bestellten Forstrichtern die Untersuchung und
das Erkenntniß auch gegen ezümicte Holzdefraudan-
ten verstattet sei?
wird sämmtlichen Untergerichten im Departement des
Unterzeichneten Oberlandesgerichts, denen die Ausmitte-
lung und Bestrafung des Holzdiebstahls nach Bestim-
mung des gedachten Gesetzes zustehet, das Erkenntniß
auch gegen diejenigen Holzdefraudanten hierdurch über,
tragen, die einen eximirten Gerichtsstand haben; wobei
es sich jedoch von selbst versteht, daß diese Befugniß
nur auf den einfachen Holzdiebstahl zu beschränken, und
in den §§. 31. und 32. des gedachten Gesetzes, bestimm-
ten Fällen, das ordentliche Verfahren, entweder im
Wege des fiskalischen oder )es Criminal. Untersuchungs,
Prozesses zu beobachten.
Marienwerder, de» 23. Januar 1822.
Königl. Preüß. Oberlandesgerichr von Westpreußen.
Zum Einrücken
in das Amtsblatt der hiesigen
und der König!. Regierung zu
Danzig.

36. .
Ueber das Verfahren bei Haustr-Steuer-Contra-
ventionen.

Auf die Anfrage vom 25. v. M.:
über das Verfahren bei Hausir-Steuer-Contra-
ventionen,
wird dem Königlichen Oberlandesgerichke eröffnet, daß
das Justiz-Ministerium der an die Regierungen erlasse-
nen Verfügung der Königl. Ministerien des Innern
und

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