Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 37 = H. /73/74 (1831))

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mieten auf Untersuchung und Erkenntniß durch das
Obergericht antragen können?
von dem Oberlandesgerichte zu Marienwerder der, nebst
Anlage abschriftlich beifolgende Bericht vom 17. Januar
c. erfordert worden. Mit der darin geäußerten Ansicht
erklärt der Justiz-Minister sich einverstanden, und weiset
das König!. Kammergericht hierdurch an, danach gleich-
falls zu verfahren.
.Berlin, den 7. März 1831.
Für den Justiz Minister.
Vermöge Allerhöchsten Auftrages.
v. Kamptz.
An
das Kinigl. Kammergericht.
A. 1028. F. 1. Vol. VIII.

b.
Auf die hohe Verfüung vom 17. Dezember v. I.
betreffend die Frage:
ob bei Holzdiebstählen, welche von Epimirten began-
gen worden, die Untersuchung und Entscheidung vor
dem Untergerichte, in dessen Bezirke der beschädigte
Forst gelegen, erfolgt, oder ob die Epimirten auf
Untersuchung und Erkenntniß durch das Obergericht
antragen können?
überreichen wir Einem hohen Justiz-Ministerio die durch
die Amtsblätter unseres Departements erlassene Be-
kanntmachung vom 23. Januar 1822 in Abschrift, nach
welcher bisher in diesem Departement stets verfahren
worden ist. Wir sind auch der Meinung, daß die Czü-
mirten auf Untersuchung und Erkenntniß durch die com-
petenten Obergerichte nicht antragen können, weil sonst
das in dem Gesetze vom 7. Juni 1821. angeordnete
Untersuchungs-Verfahren in Rücksicht der Czumirten un-
ausführbar sein würde.
Marienwerder, den 17. Januar 1831.
Das Oberlandesgericht.

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