Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 3 = H. 5/6 (1814))

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che sodann, unter Anführung der Unkergerichte nach al-
phabetischer Ordnung, eine General-Uebersicht über alle
in ihrem Kreise befindlichen Advokaten ju entwerfen ha-
ben. '
In dieser General-Zrisamnrelistellurig haben die Ap-
pellationsgerichte alle von den Untergerichten angegebe-
nen Daten, ihre Bezeichnungen und Noten, beizubehalten,
sodann in den die eigentliche Qualifikation betreffenden
Rubriken ihr auf eigene Beobachtung gegründetes Gut-
achten, dasselbe mag mit dem untergerichtlichen überein-
stimmen, oder davon abweichen, zur Unterscheidung mir
einer auszeichnendcn Dinte, beizufügen, und nur diejeni-
gen Rubriken, welche sie aus Mangel an eigner Wissen-
schaft zu beurkheilen außer Stande sind, mit einem
Querstriche zu bezeichnen. Bei Fertigung dieser Ueber-
ficht ist übrigens. Sorge zu tragen, daß für die allenfalls
einzuschaltenden Noten und Bemerkungen Unfers Ober-,
Appellationsgerichts bei jedem Individuum ein angemes-
sener Zwischenraum belassen werde.
Die in dieser Gestalt verfaßten General-Konspekte-»
haben sodann die Appellationsgerichte, und zwar dop-
pelt gefertiget, jedoch ohne die untergerichtlichen Berichte
und Anzeigen, an Unser Ober- Appellationsgericht cinzu»
senden. Da Wir dasselbe, zur Vereinfachung der Ar-
beit, von Herstellung einer allgemeinen, sammrliche An-
wälde in Uuserm Reiche umfassenden tabellarischen Zu-
sammenstellung befreien wollen, dieser Gerichtshof indes-
sen Gelegenheit hat, mehrere Advokaten, besonders in

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