Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 3 = H. 5/6 (1814))

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Ob der redliche Acquirent einer gestohlenen und
nach dieser Akquisition vorschriftsmäßig mortifizirten
Vanko-Obligation durch die unterlassene Meldung
in dem Mortistkations Verfahren den Regreß an
a feinem Auktor vcrlohrcn hat?

Derw. Schulz cedirte unterm sr. August 1807 ohne
Gewahrsleistnng der Lemberg eine Banko < Obligation
über roo Rthlr, welche auf den Namen der W.— aus«
gestellt, welche letztre am sssten desselben Monats den
Verlust dieser Obligation durch Diebstahl der Bank am
gezeigt hakte, wo-dies in den Hauptdepositenbüchern
notirt ward. Auch in der Berliner Zeitung v. 22. des-
selben Monats ward dieser Diebstahl bekannt gemacht
und unterm 24, December rgio diese Obligation vom
Kammergerkcht Morristcirk, der W. — abex demnächst von
der Bank eine neue Bank-Obligation ausgefertigt« Ei-
nige Jahre klagte die L. gegen den S. beim Kammerge-
richt Huf Einhändigung einer andern Bank-Obligation
über ioo Rthlr. und Zahlung der Zinsen von 2 pCt. seit
dem 2i August igo/. Das Kammergericht hat diesem
Anträge gemäß erkannt. / Beide Thrile waren darüber
einig und es kann auch keinen Zweifel unterworfen seyn,
daß der Anspruch des Klager nicht anders, als Gewahrs,
keistung für die Deritat betrift und hier keiner der

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