Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 3 = H. 5/6 (1814))

3i7

ir.
f
Der §- 837 des X & R. Thl. II. Zit XX. geht
nicht auf heilbare Verletzungen.

Nach dem §. 6Z7. des 91 £. R- Thl. II. Sit. XX.
soll derjenige, der in dtr Absichr ;u tödtcn, jemanden
«ine unheilbare Verletzung zufügt, je nachdem der
Verwundete dadurch mehr oder weniger unbrauchbar oder
unglücklich gemacht worden- mit 10 bis sojähriger oder
lebenswieriger Festungs - oder Zuchthausstrafe belegt
werden. Dieses Gesetz setzt ausdrücklich den Fall einer
unheilbaren Verletzung voraus; der Fall, daß in
der Absicht zu tödten, «ine heilbare Verletzung zugefügt
worden- ist im A. L. R. nicht aufgeführt. Beide Sena-
te des Kammergrrichts nehmen in diesem letztem Falle
an, daß die Strafe zwischen den, in den §. $• 83? und
836. des angeführten Titels bestimmten, Strafen mitten
inne liegen müße, dergestalt daß der Verletzer über eine
achtjährige Zuchthausstrafe sich nicht beschweren kön-
ne.
Der Ober-Appellations-Senat des Kammer-
gerichts am 27ten November r8i3. gegen
Lubach.

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