genommen werden kann, da eine bloße Benachrichtigung
von der geschehenen Aufnahme des Protests hinreichte,
Liese aber ohne Zeitverlust und ohne Rücksicht, ob am
folgenden Tage ein Sonntag war, erfolgen müssen, wi»
aus dem
A. t R. <T. a. O. §. 1055.
folgt, indem diese Stelle, obgleich sie nur von'Abwesen-
den redet, doch durch die Bestimmung, daß die Benach-
richtigung der geschehenen Aufnahme des Protests mit der
nächsten Post erfolgen soll, beweiset, daß unter Persone»,
welche an einem Ort sich aufhalten, die Benachrichtigung
ungesäumt geschehen müsse, besonders da nach allgemei-
nen Grundsätzen unter Personen, die an einem Orte sich
besiuden, bei Verträgen die Erklärung über die Annah-
me spätestens binnen 24 Stunden abgegeben werde»
muß
, A. k. R. Thl. I. Tit V. §. 95.
dort auch kein Unterschied, ob ein Sonn - obtt
Festtag cintritt, gemacht ist. Der Beklagte hat dazu ei-
nen offenen Laden und kann daher selbst, wenn ihm am
Sonnabend Abend keine Zeit mehr blieb, den Gegner
von der geschehenen Aufnahme des Protests zu .benach-
richtigen, diesen am Sonntag davon Kenntkliß geben.
Aus der Unterlassung dessen folgt nach
A. L- 8t. Thl. II. Tit. 8. .§. 1054.
die Abweisung im Wechsel-Prozeß.