Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 3 = H. 5/6 (1814))

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Bezogenen und die Gebrüder Busse wurden daher gcnö-
thigt, von ihrem Hintermanne die Wechsel wieder ein-
zu lösen. Sie erhielten sie am i2ten Juni 18-2, am
Sonnabend, Abends 7 Uhr, zurück. Da es jetzt schon
Abend und der folgende Tag Sonntag war; so legten
sie die Wechsel erst am folgenden Montag den Aus-
stellern derselben, den Kaustcuten Hävecker und Kicsler
vor; diese verweigerten die Zahlung, der Protest ward
eingelegt und tß.r Wechsel-Regreß gegen sie klagend in
processu cambiali geltend gemacht.
Das Stadtgericht von Berlin verurthcilte unterm
sä. Jul. 1813 die Beklagten (Hävecker und Kicsler) im
Wechsel-Proccß, allein der Ober-Appellations-Senat und
das Geheime Obertribnnal wiesen unterm ig. öct- igiZ
und Lten Januar 16-14 den Kläger mit der Wechsel-
klage ab — und zum ordentlichen Proceße.
Wenn gegen den Acccptanten des Wechsels der
Protest ausgenommen ist; so darf der Inhaber deS Wech-
sels zur Erhaltung des Wechselrechts gegen seine Tor-
männer nur diese von der Aufnahme des ^Protests un-
ter dessen Beifügung benachrichtigen, keinesweges aber
gegen dieselben bei verweigerter Zahlung wiedechohlt ei-
nen Protest aufnehmen lassen.
. A. L. R. Thl. II. Tit. VIII. §. 1048.
Die verspätete Benachrichtigung von der Aufnahme
des Protests an den Vormann kann dadurch nicht ent-
schuldigt werden, daß an dem Tage nach Empfang des
Protests, weil dieser ein Sonntag war, kein Protest auf-
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