gestellten allgemeinen Grundsatz, ihnen gegebenen Defugniß
Vorbehalten. ^
§- 6g.
Die in den vorstehenden §§. 65 — 6g. enthaltene» Vor«
fchriften. finden gleichmäßige Anwendung auf die in dem
französischen bürgerlichen Gesetzbuche, zugleich mit den Testa-
menten behandelten Schenkungen unter Lebendigen.
§> 7°-
Befindet sich noch irgend eins der im §. 65. bezeichneken
Testamente, uneröffnet in den Händen eines vormaligen No-
tars oder einer, andern Privatperson, so haben diese, bei Ver-
meidung vollständiger EntschädigungS - Verbindlichkeit gegen
die instituirten Erben und Legatarien, die Ablieferung an die
Gerichte ihres, des Verwahrers, persönlichen fori Unverzüglich
zu beschaffen. Diesen Gerichten liegt alsdann Oie Eröffnung
solcher und anderer ähnlicher von ihnen bei Ver- und Ent-
fiegetüngon etwa unmittelbar bekommener Testamente, so wie
das weitere Verfahren, nach Maaßgabe der, wegen der ge-
richtlichen Testamente emanirten Landesgesetze ob.
§. 7'-
Die, von den vorfitzenden Mitgliedern der vormaligen
Districts-Trihunale bereits eröffneten und darauf bei den vor-
maligen Notarien pder bei andern dazu ausersehenen Personen
deponirten Testamente find im Original auf gleiche Weise
und unter demselben praejudicio den im vorigen §. bezeichne-
Len Gerichten sofort obzuliefern, in sofern die Notarien hier-
unter nicht bereits der Verordnung vom zweiten December
7KrZ. *§ g. nachgekommen seyn sollten. Die Gerichte haben
über diese eröffneten Testamente die in ebenbesagtec Verord-
nung bereits erwähnten unentgeltlichen Empfangscheine aus-
zustellen, und im übrigen auch hier die, im vorigen Z. erwähn-
ten Landes-Gesetze zur Anwendung zu bringen.
§. 72.
Wenn gleich von wiedereingetretener voller Würksamkeit
der vaterländischen Gesetze an, alle Rechts-Geschäfte, mithin
auch die letztwilligen Oispofitionen, nach diesen Gesetzen ein-
zurichten find, so sollen doch, die von noch nicht verstorbenen
Personen, während der usurpirten Herrschaft der fremden
Legislation und nach derselben, errichteten sogenannten öffent-
lichen'und mystischen Testaments, ohne Rücksicht auf längere
oder kürzere Lebensdauer der Disponenten an fich keiner Ver-
nichtung ausgeseßt seyn, und noch ferner, ihren äußern Förm-
lichkeiten nach, in Gemäßheit der fremden Gesetze beurtheilt
werden. Ihr wesentlicher Inhalt muß hingegen Unseren Rech-
ten ronform seyn, so wie fich auch von selbst versteht, daß