Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 3 = H. 5/6 (1814))

iv:' ;ii.i . §.J» .'^.'7 v ;
; *Eü soll deri; ti>ährend der UrlkerbreHungszsit ordnungsmä-
ßig geführten Kirchenbüchern^ in sofern sie keine 2/ufzerchnun-
gen enthalten, welche den Neckten dritter, nicht zugezogenec
Personen zuch Rachtheil gereichen/ eben die Beweiskraft
beigetegt werden, welches den Gvilstandö-Registern zukömmt. '
.. ^ §. Z. .. . . .V "V- .. ... , • • }
' Die den Ei v l lst and s-Re^gisi d rn" etwa mangelnden Formtich-
weiten des fremden Rechts, sostHi^die^Urtbeweisfähigkeit dersel-
ben nicht unbedingt nach sich/ziehön, sondern eü soll von den
Gerichten erinäßigt und erkannt'werden,' was für eine Be-
weiskraft'solchen unförmilchen Civitstands-Negistern, mach den,
über die Beweiskraft der Urkunden geltenden Grundsätzen Un-
serer Gesetze, annoch beizulegen ser). . , . - ^ >
; // ■■■ : •"t;; V7^V\/;//V:' \ I
^IS Prediger Md.geistlichen' sollen, das eine Exemplar
der/chnter der Westpha^scheist Herrschaft" aufgenonim^nest
christlichen CivitstandS-Register, gleich den Kirchenbüchern, äuf-
bewahren; das andere auf den Secretarfalen der>vo maligen
DistrfktS-Tribunäle befindliche Cxernplar, soll, auf^ Verfügung
Unserer Obergerichte, an Unsere competenten Aenitec und an
die sonstigen Untergewichte, zur weitern Aufbewahrung, hinge-
sandt werden. . 7 , ,
Däfern auch die Geistlichen annoch solche Register des
Personenstandes, besonders aus. dem verflossenen Jahre, unter
sich haben sollten, welche ursprünglich, für die Sekretariate
der vormaligen Oistrictü-Tribunale bestimmt gewesen sind, so
Haben die Geistlichen selbige binnen vierzehn Tagen nach Pu-
blikation dieser Verordnung, Unseren competenten 2l?mtern
oder den sonstigen Untergerichten zu übermitteln. /„,
^ § s. ^ ^
Die. unter der Westphälischen Herrschaft von den Orföi
Mairenu g esü h rten. jü d i sch en Ci v i tstan d ü-Negister, sollen künftig
von d^ri gewöhnlichen Obrigkeit der Juden ausbewahrt wer-
den; eö sind demnach derselben, auf Verfügung Unserer Obec-
gerichte, diejenigen jüdischen Register des Personenstandes zu-
zusenden, welche auf den Sekretariaten der vormaligen Di-
strictS-Tribunäle befindlich sind. Oie gewöhnlichen OrtS-Obrig-
keiten haben die, bei den vormaligen, in ihrem JurisdicliönS-
Bezirk gelegenen OrtS-Mairien befindlichen jüd schen Civzl-
standS-Register, - in sofern ihnen die Gerichtsbarkeit über die
Juden zusteht, in Verwahrung zu nehmen, widrigenfalls, aber
selbige der gewöhnlichen Obrigkeit der jüdischen Glaubensge-
nossen zu übermittteln.
^ §-6. / / v
Diejenigen unter der französischen Herrschaft aufgenom-

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