Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 3 = H. 5/6 (1814))

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vollzogenen Rechtsgeschäfte und Vertrage, bestehen, der Form
nach, auch ferner, und soll selbst, so oft der Wille und der ^u-
re Glaube der Interessenten außer Zweifel stnd, die bloße Ver-
säumung einer, nach den.fremden Gesetzen erforderlichen, un-
wesentlichen und, nach unseren Gesetzen überflüssigen Förmlich-
keit^ der Gültigkeit des Geschäfts, dann sticht entgegen stehen,
wenn die .durch Unsere Gesetze etwa vorgeschriebenen Förm-
lichkeiten, beobachtet, stnd. Ueber die Form der. hier auSgenom-
wen, während der Unterbrechungszeit' errichteten Testamente,
werden..besondere Verfügungen, folgen. -

^ - Unerlaubte Handlungen aus der Unkerbrechungszeit, so-
wohl eigne als-fremde. Ln sofern ein'Dritter für diese letzten
einzustehen verbünden, werden, iri Rückstchk ihrer Eivil-Wür-
kungen, lediglich nach Unseren Rechten beurthellt, es sey denn,
daß über die Entscheidungs-Ansprüche, dukch rechtskräftige Er-
kenntnisse oder Verträge, bereits eine Bestimmung getroffen
worden. ' ' • •• - '
;"v.; - ' v • v/..-s
Rechtskräftige Erkenntnisse, die während' der Unkerbre-
chungszeit in Civilfachen abgegeben stnd, bleiben in der Regel
fernerhin gültig. Es stnd auch die zwar während der Unter-
brechungSzeit entschiedenen, aber noch nicht rechtskräftig ent-
schiedenen Pröcesse. Ln höherer Instanz lediglich nach den Grund-
sätzen zu beurtheilen, welche in erster Instanz bei Entscheidung
der Sache, zum Grunde gelegt werden müssen. In dem durch
deu zweiten allgemeinen Grundsatz ausnahmsweise festgesetzten
Falle sollen indessen selbst rechtskräftige, während der Unter-
brechungszeik erlassene, Erkenntnisse ihre Kraft verlieren.
, Vorstehende in der Regel zu beobachtende allgemeine Grund-
sätze,' erfordern hei ^ihrer Anwendung auf^einzelne Rechtsge-
schäfte, die nachfolgenden genauem Bestimmungen, >Ainschrän-
künden und Ausnahmen. '

Besondere. Vorschrifken.
Erste Ab kh eilit n g.
i . Ci trilst andS - Regi ster.
. ' ... ' ‘ ■ '■ §* *•
^ 2Bic fassen es bei der, unter Unserer Autorität bereits ver-
sagten Aufhebung der Civilstands-Beamten und Wiedereinse-
tzung der Prediger, in die ihnen, nach Unseren LandeS^Gesetzen,
in Rücksicht auf die Führung* der Kirchenbücher, obliegenden
Functionen, bewenden.

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