Volltext: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 3 = H. 5/6 (1814))

unterwerfen, genöthigt gewesen, setzen UnS Ln die Nothwendkg-
digkeit, über die Gültigkeit und die Folgen der, während die
Wirksamkeit Unserer Gesetze durch gewaltsame Maaßregeln
unterbrochen gewesen, entstandenen Rechtsverhältnisse, gesetzli-
che Bestimmungen zu erlassen.
Die Aeit der Unterbrechung der Wirksamkeit Unserer Ge-
setze hat in denjenigen Theilen Unserer Lande, welche schon im
Jahre »807 mit dem ehemaligen sogenannten Königreich West-
falen vereinigt worden, am iten Januar rgvZ, in denjenigen
Theilen Unserer Lande, welche im Jahre iS*o ein gleiches
Schicksal traf, am rten September itzro, und durch die Fran-
zösischen Gesetze, in den mit Frankreich im Jahre 1811 verei-
nigten Provinzen, am 20ken August igri, ihren Anfang ge-
nommen. ; ' :<
Beendigt ist sie dagegen mit dem Tage der ersten, von
Unserni Ministerio am Hten November x8i3 erlassenen, Ver-
ordnung, jedoch unter der Einschränkung,' daß sowohl in Be-
ziehung auf diejenigen Theile Unserer Lande, 'welche schon vor
dem Hten November i8i3, von der feindlichen Gewalt befreiet
worden, mit Ausnahme der Zwischenzeit, in welcher, bei einer
etwa vorgefallenen nochmaligen feindlichen Occupatiori, die
fremden Gesetze wiederum eine aufgedrungene Würksamkert
erhalten, als in Beziehung auf diejenigen Theile Unserer Lan-
de, welche am /ften November i§i3 annoch im Besitz und der
Gew -sf des Feindes sich befanden, die UnterbrechungSzeit mit
dem Tage für beendigt angesehen werden soll,, an welchem
Unsere Beamten, oder die vom Feinde 'eingesetzt gewesenen
Behörden, unter Unserer ausdrücklichen Genehmigung, in die
Ausübung ihrer Dienst-Obliegenheiten eingetreren sind.
Wie nun alles dasjenige, was während der Unterbre-
chungszeit, vom Feinde selbst, nach Anleitung der durch feind?
liche Gewalt aufgedrungenen Gesetze, eigenmächtig vorgenom-
men ist, in allen seinen Folgen, so weit es thunlich, als völlig
ungültig aufgehoben wird, so hat es dagegen eine andere Be-
wandniß mit der fortdauernden Gültigkeit der, nach den frem-
den aufgedrungenen Gesetzen während der ÜntecbrechungS-Zeit,
von unseren Unterthanen unternommenen und eingegangenen
Privat-RechtSgeschäfte, bei denen inzr höhere, von dem Wohl
und Besten des Staats hergenommene, Rücksichten, die Landes-
herrlichen Rechte der höchsten Machtvollkommenheit bestim-
men können, der fortdauernden Gültigkeit solcher Privat-Ge-
fchäften angemessene Grenzen zu setzen, wie solches aus nach-
folgenden allgemeinen und besondern Vorschriften des mehrst
ren hervorgehen wird.
Allgemeine Vorschriften.
i.
Personlsche privatrechtliche Verhältnisse sind, für die lla-
kekbrechungSzeit, nach den fremden Gesetzen zu beurt§eilrn.

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