Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 3 = H. 5/6 (1814))

6. Rechtsverwaltung

6.1. Auswärtige Gesetzgebung

' IV- /V^
A uswärtige Ge se H gebu n g.

V e r o r d n u n g
die bürgerliche transitorische Gesetzgebung für die Hannover-
schen- Staaten, mit Ausnahme des FärstenrhumS Hildes-
heim, betreffend *).

Georg, Prinz Regent, im Namen und von wegen
Seiner Majestät Georg des Dritten, von GottcS
' Gnaden König des vereinigten Reichs Großbri-
' - ' tannien nnd Irrland, Beschützrrs des Glaubens,
, Herzogs. zu Braunschweig und Lüneburg des hei«
/ ligen Römischen Reichs Erzschatzmeisters und Chur-
fürsten re. rc. 1 -
Die, während der feindlichen Dcrupakion Unserer Lande,
durch Uebcrmacht ausgedrungenen Französischen und Westphä»
'tischen Gesetze und Anordnungen, ' weiche Unsere getreuen Iln-
-terthanen, ehe dieselben aus der Gewalt der Feinde wiederum
befreiet worden, in ihren privakrechtlichen Verhältnissen und
bei den von ihnen ein gegangenen Rechts - Geschäften, sich zu

') Diese Verordnung zeichnet sich durch Vielseitigkeit der Ansicht
Konsequenz der Grundsatz^ erschöpfende Vollständigkeit der Vorschriften
so sehr aus, daß sie die Leser dieser Jahrbücher mit Recht rnteressiven
wird. Es ist übrigens hierbei nicht außer" Acht zu lassen- 'daß die
Macht, von welcher die nun aufgehobene Gesetzgebung ausging, vorn
rechtmäßigen Regenten mie anerkannt^ ihre Handlungen mithin in
Ansehung desselben für gesetzmäßig nicht zu halten, ein Gesichtspunkt,
unter welchem Hildesheim von den übrigen Hannoverschen Staaten
sich, unterscheidet das daher von diesem Gesetz, ausgeschlossen ist.
Dergl. über dies, dns.Preußische gleichartige Gesetz die trefflichexRe
cension in der Höllischen Allg§ Lit. Zeit. ‘JX. ioö — 207.

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