Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 55 = H. 109/110 (1840))

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Es steht die Bestlgniß, Schutzgeld zu fordern, nur
demjenigen Gutsbesitzer zu, der dieselbe vermöge Orts-
observanz oder eines andern speziellen Titels auf sei-
nem Gute besonders erworben hat,
untergelegt und sie in diesem Sinne angewendet wird. Sehr
klar und einfach ist der Sinn des Gesetzes:
Da das Gesetz von 1807 die vermöge der Laudesge-
setze wllen Gutsbesitzern zustehende Befugniß, Schutz-
gcld zu erheben, nicht aufgehoben hat; so steht sie je-
dem Gutsbesitzer auch in Zukunft ferner zu.
Soll der Observanz oder eines andern speziellen Titels
schlechterdings dabei erwähnt werden, so würde der Zusatz:
insofern er nicht dieser Befugniß, nicht sowohl gegen
einzelne Einlieger, sondern an und für sich selbst durch
rechtsbeständige Observanz, Verjährung oder Verträge
verlustig geworden ist,
eben so gegründet als überflüssig sein, aber auf keinen Fall
es sich rechtfertigen, dem Gutsbesitzer, unterNichtbeachtung sei-
nes gesetzlichen Titels, den Beweis der Erwerbung durch
Observanz, Verjährung ,», s. w. aufzulegen.
Wenn es hiernach mit Rechtsgrundsäßen nicht verein-
barlich ist, von dem Gutsbesitzer den Beweis, daß er das
Recht, Schutzgeld zu erheben, vermöge besondern Titels er-
worben habe, zu verlangen; so würde ein solcher Beweis
auch für diese Befugniß selbst sehr irrelevant sein. Dieje-
nigen, welche zur Entrichtung des Schutzgcldes verpflichtet
sind, gegen welche mithin das Recht, diese Abgabe zu for-
dern, durch einen speziellen Titel erworben werden soll, bil-
den, wie im §. 7. näher ausgeführt ist, keine moralische
Person, sondern sind blos einzelne Personen, von welchen
eine jede nur für sich allein, nicht aber eine für alle, und
noch weniger alle, die jetzt vorhanden sind, für alle künf-
tigen Einlieger und Tagelöhner zu verfügen und zu erwer-
ben und sie zu vertreten berechtigt sind, und eben so wenig in
Ansehung der Verbindlichkeit zur Entrichtung des Schutz-
geldes als eigentliche Litiskonsorten angesehen werden kön-
nen, weshalb ihre wegen dieser Verbindlichkeit erhobenen
gemeinschaftlichen Klagen von den Gerichten nicht aus dem
Grunde des Litiskonsortiums, sondern aus dem der zu-

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