Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 55 = H. 109/110 (1840))

§

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erworben zu werden braucht und auch nicht erworben werden
kann, und die Erhebung des Schlitzgeldes nicht observanz-
mäßig oder in Folge der Verjährung, sondern in Folge des
Gesetzes eben so erfolgt sein würde, als alle anderen gesetz-
lich bestimmten Abgaben nicht vermöge der Ersitzung, son-
dern Kraft des Gesetzes erhoben werden, und beim Schutz-
dienst den Dienstpflichtigen das Recht ans die gesetzlich vor-
geschriebene Speisung nicht vermöge der Akquisitiv-Verjäh-
rung, sondern gesetzlich zusteht. Der Beweis einer Ex-
tinktiv- Verjährung gegen den Gutsherrn,
durch welche er seine Befugniß, Schußgeld zu
forder», verloren hat, kann aber wohl schwerlich be-
zwecktwerden, da hierdurch dem Kläger der Beweis der
Einrede des Beklagten auferlegt und ihm angemuthet wer-
den würde, zu beweisen, daß er das Schutzgeld von den
Miethsejnwohnern gefordert, sie dasselbe aber verweigert
und er bei dieser Weigerung binnen rechtsverjährter Frist
sich beruhigt habe. .
Wenn hiernach der * dem Gutsbesitzer aufcrlegte
Beweis der ihm schon nach den Gesetzen zustehenden Be-
fugniß, Schutzgeld zu erheben, mit Rechtsprinzipien an
sich im Widerspruch steht; so ist es um so auffallender, daß
für dies Verfahren das Königliche Publikandum vom 8.
April 1809 angeführt wird, indem aus demselben das Ge-
gentheil folgt. Das Publikandum erhält diese Befugniß
jedem Gutsbesitzer und also im allgemeinen allen Gutsbe-
sitzern und erklärt sie daher für ein allgemeines gutsherr-
liches Recht, von welchem die Ausnahme von demjenigen,
der sie behauptet, nachgewiesen -werden muß. Demnächst
behaupten aber selbst die Vertheidiger der Ansicht, daß der
Gutsbesitzer seine Befugniß beweisen müsse, mit Recht, daß
jenes Publikandum kein neues Recht, Schutzgeld zu erhe-
ben, erschaffen und den Gutsbesitzern beigelegt, sondern
nur ausgesprochen habe, daß jedem Gutsbesitzer in Zu-
kunft ferner die Befugniß zusteht, ein jährliches Schutz-
geld zu fordern, daß ihm mithin diese Befugniß . durch die
Aufhebung der Uuterthänigkeit nicht entzogen sei, sondern
ihm auch für die Zukunft ferner verbleibe. Diese ihm ver-
bliebene Befugniß ist daher diejenige- die er bereits hatte,
mithin die in den Provinzial-Gesetzen begründete, :die nach

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