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I. Derjenige, der auf ein Gesetz sich beruft, hat fun-
datam intentionem für sich und ist nicht verbunden, die
besondere Erwerbung des ihm schon vermöge des Gesetzes
selbst zustehmden Rechts zu beweisen, eS muß vielmehr
der, welcher eine Befreiung von diesem Recht für sich be-
hauptet, die Erwerbung dieser Befreiung darthun.
II. Die dringendste Vermuthung streitet dafür, daß ein
Gesetz in dem ganzen Umfange des Bezirks, für welchen
es erlassen ist, und in allen zu demselben gehörigen Ort-
schaften bis dahin gelte, daß erwiesen worden,, daß auf
eine rechtsgültige Art ein Ort von der Gültigkeit deS Ge-
setzes ganz oder theilweise ausgeschlossen sei. Selbst wenn
das Gesetz zunächst auf das Ortsherkommen verweiset, gilt
das Gesetz bis zum Beweise des Ortsherkommens; wie viel
mehr also ein Gesetz, welches in Ansehung der Verbindlich-
keit selbst, Schutzgeld zu entrichten, überall nicht, sondern
nur rücksichtlich einiger Nebenbestimmungen auf Ortsge-
brauch verweiset und einen Gegenstand betrifft, über wel-
chen ein Ortsgebrauch gegen das Gesetz überhaupt nicht
zulässig ist, wenigstens zur Zeit der Erlassung des Gesetzes
nicht zulässig war!
Gegen diese bekannten Rcchtsgrundsätze verstößt aber
die Theorie, daß der Gutsbesitzer den Beweis führen müsse,
daß er das Recht, Schutzdienste oder Schutzgcld zu for-
dern, vermöge eines besondern Titels und insonderheit ver-
möge Vertrags, Verjährung oder Observanz speziell erwor-
ben habe. < . ■
Allerdings muß in abstracto ein Gutsbesitzer, der
Schutzdienste oder Schutzgeld fordert, die Befugniß dazu
Nachweisen, allein eben so unzweifelhaft ist es, da.ß er,
wenn die Landesgesetze sie ihm schon beilegen
und sie also in denselben beruhen, diese Be-
fugniß durch das Landesgesetz, welches sie ihm
beilegt, nachweiset.' Das Gesetz selbst ist das
vollgültigste Fundament seines Rechts und der
vollständigste Erwerbungstitel.' Es genügt aber
für jedes Recht ein Fundament, und bedarf es nicht noch
eines zweiten. Was soll der Gegenstand des Nachwei-
ses eines speziellen Titels sein? :bie Erwerbung jener
Befugniß? Dieser Beweis würde nicht blos überflüssig,