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so mancher Zweifel und Bedenken hat werden können. Er-
klärbar ist diese Erscheinung nur durch die sich offen
verkündigende und von Behörden selbst zugestandene Un-
bekanntschaft mit dem Ursprünge, dem Fundamente und der
Natur der Schutzdienste und des Schutzgeldes und- durch
das Uebersehen der oben angeführten Provinzialgesetze, bei
welchen allerdings Konflikte und Widerspruche zwischen der
alten und der neuen Gesetzgebung sich darstellen mußten, ob-
wohl beide einander gegenüber vollkommen klar und kon-
sequent sind. Wie wären auch wohl durchgehend richtige
Ansichten zu erwarten, wenn selbst öffentliche Behörden un-
verholen erklären, der Ursprung dieser Schutzlcistungen sei
unbekannt und Gesetze darüber nicht vorhanden, sie beruheten
wohl auf Herkommen! Was will man erwarten, wenn die
Natur dieser Leistungen so unbekannt ist, daß sie bald für einen
Ausfluß derErbunterthänigkeit, bald als Gegenprästandum für
Theilnahme an allgemeiner Weide und an Raff- und Lese-
holz gehalten worden! wenn das, was schon Müller an-
führt, daß stcxro Subornntionu geleistet werden, und
der Ausspruch der Gesetze selbst, daß sie Beiträge zu den Ko-
sten der Gerichtsbarkeit und Früchte derselben sind- so wie
alle darüberbcstehendenGesetze übersehen worden! Was konnte
man erwarten, wenn diese Dienste so unbekannt waren,
daß man sie von den auf Unterthänigkeit oder Grundstük-
ken beruhenden gewöhnlichen Diensten nicht zu unterschei-
den vermochte, sondern sie für gleiche Dienste hielt, und
nicht einmal wußte, daß die Unterthänigkeit von ihrer Lei-'
stung befreie, und sie dennoch für mit der Unterthänigkeit
aufgehoben ansah! Freilich war dabei ein richtiges Urtheil
Ungedenkbar, und konnten nur Ansichten, wie z. B. die, daß
diese Leistungen durch das Edikt von 1807 ausgehoben seien-
daß zwar der Schutzdienst, allein nicht das Schutzgeld auf-
gehoben sei, daß die Befugniß, Schutzgeld, zu fordern, auf
keinem Gesetze beruhe, also an jedem Orte durch einen speziellen
Rechtstitel erworben werden müsse rc. ausgestellt werden. Diese
zuletzt gedachte Ansicht hat sich am längsten erhalten und
bedarf daher einer nähern Prüfung, obgleich sie bereits in
den 2. 6. und 7. im Allgemeinen erörtert ist.
Nachstehende Rechtsgrundsätze können als bekannt und
unzweifelhaft vorausgesetzt werden: