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„bereits in den bestehenden Provjnzi?
„algesetzen gegründet;" äußerte unterm 8.
März 1816 das Ministerium des Znncrn, und „daS
„in- den bestehenden. Provinzialgesetzen
„gegründete StHutzgeld" unterm.5. Zanuar
1817 das Finanzministerium. “°) Es bedarf, um die
Kraft dieses Fundaments zu verstärken, nicht noch der Be-
merkung, daß diese Befugniß lange vor ihrer schriftlichen
Abfassung als alter mit den in Deutschland, überhaupt
geltenden Grundsätzen (§. 2 ff.) übereinstimmender allge-
meiner Landesgebrauch stattfand, welchen die darüber
schriftlich abgefaßten Gesetze nur bestätigten. Eben so
wenig bedarf es noch der Bemerkung, daß diese Gesetze
nicht bloß nur aus allgemeinen legislatorischen Rücksichten
erlassene bürgerliche Gesetze, sondern Gesetze sind, welche
dir.Rechtsverhältnisse zwischen verschiedenen Klassen von
Unterthanen feststellen, für jede - derselben wohlerwor-
bene .Rechte im eigentlichen Sinne begründen, von
den'Laudesherren nach auf Landtagen oder.sonst vorher-
gegangenen Berathungen mit den Landständen erlassen,
in Landtagsabschieden bestätigt und Jahrhunderte hin-
durch erneuert , sind; Gesetze endlich, welche den Ver-
pflichteten die genaue Erfüllung der ihnen obliegenden Lei-
stungen bei nachdrücklicher Ahndung anferlegt haben. In-
sonderheit ist die hier in Frage stehende Bestimmung die-
ser^ Gesetze in allen diesen Gesetzen gleichförmig abgefaßt,
ununterbrochen befolgt, noch in neueren Zeiten, als sie
einer irrthümlichen Auslegung ausgesetzt ward, vom Ge-
setzgeber unumwunden gegen die letztere gesichert, und diese
Auslegung, so wie das Bestrebe», ihrer Eröffnung sich zu
entziehen, für ungegründet und verwerflich erklärt.
Diese Befugniß steht daher den Gerichtsherrschaf-
ten vermöge der Landesgesetze und Landes,
Verfassung zu, ist mithin eine landesgesetz-
liche und versassungsinäüige.
Es ist bei so klaren gesetzlichen Bestimmungen kaum
erklärbar, wie in neuern Zeiten diese Befugniß Gegenstand
69) in den Jahrbüchern Bd. XLX. <5. 153.
7?) daselbst S. 159.