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und Gesinde-Ordnung vorgeschlagen wurden, indem die
zuletzt gedachten Dienste nicht eigentliche Schutzdienste, son-
' der» nur Dienste für gewisse eingcräumte Vortheile waren
und größtentheils gegen das bestimmte Tagelohn geleistet
wurden. -
Alle diese Verhältnisse treten jedoch nur in Ansehung
der unterthänigen Bewohner des platten Landes ein und
berührten nicht die freien Einlieger und Schutzverwandte,
in Ansehung deren die Bestimmungen der Gesinde-Ord-
nung Tit. 3. §. 2. volle Anwendung fanden.' Daher fin-
den Schutzdienste und Schußgeld eben sowohl in der Uker-
mark, als in den übrigen Marken, und auf eben dem pro-
vinzialrechtlichkn' Fundamente, als in diesem, Statt, wenn
gleich diese Leistungen, die nur freien Schutzverwandten
oblagen,; in der Ukermark seltener, als in den anderen
Marken- Vorkommen, weil bei Besetzung der Wohnungen
auf Gutsunterthanen vorzugsweise Rücksicht. genommen
ward. : ' v:" .
‘ . §. 18. ' ' ,
*5. Durch administrative Gesetzgebung und
. Verordnungen.
Außer diesen provinziellen gesetzlichen Bestimmungen ist
die 'Befugniß der Gutsherrschaften auch für !bie Mark
Brandenburg durch eine Reihe administrativer Verordnun-
gen bestätigt. Da dieselben größtentheils entweder im er-
sten Abschnitte angeführt sind aber im zweiten Abschnitte
oder in Anlagen werden angeführt werden; so wird
hier 'darauf Bezug genommen.
i: ' §. 19. ' •'
Il.l Natur des gutsgerichÄichen Rechts, Schutzdicnste
: oder Schutzgeld zu fordern. .
Es liegt aus der vorstehenden Ausführung außer je-
dem Zweifel vor, daß die Befugniß der Gerichts-
herren in der Mark Brandenburg auf unzwei-
felhaft.en Landesgesetzen beruhet. . „Keineswegs
,;bedarf es hierbei einer neuen Gesetzgebung; das Kun-
„dernzent der Forderung des Schutzdienstes ist