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gange desselben nicht heißt „der Kandidat," sondern
„der Referendar muß" rc., und nun zwei Sätze fol-
gen, nämlich einer für die Beschäftigung bei den Gerich-
ten als Auskultator und Referendar, und der an-
dere für die Beschäftigung bei einem Advokat-Anwalte.
Den zweiten Satz habe ich auf den Eingang des §.
zurück bezogen, und daraus die Folge abgeleitet, daß der
Auskultator nicht bei einem Anwälte stagiren dürfe.
Zch glaube jedenfalls behaupten zu können, daß nach
dem jetzt allen Landgerichten zur Norm vorgcschriebcnen
Beschäftigungs-Regulative vom 5. Dezember 1834 (Zahrb.
Bd. 44. S. 470. Bd. 50. S. 645. — Lvttncr Bd. 4.
S. 211. Bd. 6. S. 363.) die Stagirung der Auskulta-
toren bei einem Advokat-Anwalt für unzulässig erachtet
werden muß.
Ew. Exzellenz reiferem Ermessen stelle ich, da mir die
Sorge für die zweckmäßige Beschäftigung und praktische
Ausbildung der Auskultatoren obliegt, chrerbictigst die Ent-
scheidung anheim, ob ich zugeben darf, daß sie bei einem
Advokat-Anwalte stagiren.
Bei dieser Gelegenheit glaube ich noch eine Frage
über die fortbcstchende Anwendbarkeit des Reskripts vom
28. Zuli 1833 (Lottncr Bd. 3. S. 659. dir. 116.) mir
erlauben zu dürfen.
Dieses Reskript gestattet den Auskultatoren, welche
vom Kollegium auf die Prüfungs-Verhandlungen für re-
ferendariatsfähig erachtet werden, sogleich nach dem des-
fallsigcn Beschlüsse und noch vor Eingang der Bestallung
als Referndar die zum dritten Examen erforderlichen prak-
tischen Vorbereitungen und Stagen zu machen
Nachdem aber den Landgerichten die eigentliche Prü-
fung der Auskultatoren zum Referendariate durch §. 2.
des Ergänzungs-Regulativs vom 31. März 1834 (Zahrb.
Bd. 43. S- 229. — Lottner Bd. 4. S. 45.) entzo-
gen und dem Appellationsgerichtshofe übertragen worden
ist, kann nun der Fall, daß ein Auskultator durch einen
Beschluß des Landgerichts ans die Prüfungs-Verhandlun-
gen für refcrcndariatsfähig erachtet wird, nicht mehr Vor-
kommen, weshalb bei mir der Zweifel entstanden ist, ob
nicht jetzt die Stagen zur dritten Prüfung, besonders aber