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Diese Verfügung ist durch die Amtsblätter der rhei-
nischen Regierungen zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 16. Mai 1840.
Der Iustizminisier.
Wühler.
An
den König!. General«Prokurator Herrn
BierganS Hochwohlgeboren zu Köln.
V. 1434. Rhein. Gen. 104.
73.
Die Zeit, welche Auskultatoren bei Advokat-Anwäl-
ten stagirt haben, wird ihnen auf ihre Vorbereitung
zur dritte^ Prüfung nicht angerechnet.
a. Bericht des Landgerichts-Präsidenten zu N.
Ew. Exzellenz beehre ich mich, Folgendes ganz gehor-
famst vorzutragen.
Der Referendarius N. meldete sich beim Herrn Ober-
Prokurator und mir mit dem Gesuche um Präsentation
zur dritten Prüfung.
Zn der Verfügung vom 1. Februar d. Z. cröffneten
wir ihm, daß wir Anstand nehmen müßten, ihn zu prä-
scntiren, weil er nur sieben Monate als Referendar bei
einem Advokat-Anwalte stagirt habe, und wir die
fünfmonatliche Stage als Auskultator ihm nicht an-
rechnen könnten, daß wir aber bei seiner Zndividualität
uns sehr gern für Ertheilung einer Dispensation verwen-
den würden.
Die Herren Erster Präsident und General-Prokura-
tor haben indessen in dem Reskripte vom 4. Marz d. Z.
die Ansicht ausgesprochen, daß der §. 26. des Regulativs
vom 16. Februar 1832 (Zahrb. Bd. 39. S. 228. —
Lottner Bd. 3. S. 440.) dem Auskultator gestatte,
bei einem Advokat-Anwalte zu stagiren.
Mir scheint indessen diese Ansicht in der Fassung des
allegirten §. 26. nicht begründet zu sein, indem es im Ein-
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