6.7.
Rheinprovinz
671
G.
N h e i n p r o v i n z.
72. ,
Die Ober-Prokuratoren sind die zunächst Vorgesetzte
Behörde der Friedensrichter.
2»^urch die Allgem. Gerichts-Ordnung Thl. I. Tit. 55.
§. 98. ist in fiskalischen Untersuchungen der fiskalischen
Behörde, in deren Ressort die Sache einschlägt, gegen das
Urtel erster Znstanz das Rechtsmittel der Aggravation bei-
gelegt. Diese fiskalische Behörde ist in Uiiterstichungen
1) wegen der gegen Beamte in Ausübung ihres Dien-
stes verübten Widersetzlichkeiten und Beleidigungen,
2) . wegen der von Beamten begangenen Dienstvergehen
und solchen-gemeinen Vergehen, welche im fiskali-
schen Untersuchungsverfahren nach preußischem Rechte
zu verfolgen sind,
nach den Allerhöchsten Kabinets-Ordren vom 10. April'
1833 und 3. September 1835 (Zahrb. Bd. 41. S. 585.
n. Bd.46. S. 187.) die zunächst Vorgesetzte Dienst-
behörde des Beamten.
Eben so ist in Untersuchungen wegen Beleidigungen,
welche öffentlichen Behörden oder Beamten in Ausübung
184V.H.l10. Uu