Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 55 = H. 109/110 (1840))

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N. anzulegen und den Besitztitel für den M. zu berich-
tigen-
Berlin, den 19. Mai 1840.
Der Justizminister.
Mühler-
An .
daS Königl. Oberlandesgericht zu N.
I». 3472. N. 2. Vol. 4.

59.
Berichtigung des Besitztitels bei Erbpachtgrund-
stucken auf den Grund der Verjährung.
(§. 201. Sit. 20. Lhl. I. A. 2. SB — §. SO. Sit. II. der Hyp. Ordn.)

Auf die Anfrage des Königl. Oberlandesgerichts in
den Berichte vom 6. d. M-,
ob bei der ersten Regulirung des Hypotheken-
wesens von einem Gute auch die Berichtigung des
Besitztitels für einen Erbpächter nach Anleitung der
Allerh. Kabinets-Ordre vom 9. Mai 1839 (Ges.
Samml. S. 163.) unter Nr. I. 3. auf Grund eines
zehnjährigen titulirten Besitzes erfolgen dürfe, ohne
daß zuvor die Berichtigung des Besitztitels für den
Erbverpächter zu veranlassen ist?
findet der Zustizminister kein Bedenken, sich für die beja-
hende Beantwortung derselben zu erklären.
Die aus dem Umstande, „daß die Allerh. Ordre vom
9. Mai v. Z. zur Eintragung des Besitztitels einen z ur
Erwerbung des Ejgenthums geschickten Titel
verlangt," entnommenen Zweifel beseitigen sich einestheils
dadurch, baß ja auch das Allg. Landrecht Thl. I. Tit. 20.
§• 201. die Erbpachtgercchtigkeit das volle Eigenthum
deS Erbpächters nennt; anderntheils durch eine Vergleichung
mit den Vorschriften in der Verordnung wegen Einrichtung
des Hppothekenwesens in dem Hrrzogthume Westphalen
vom 31. März 1834 (Ges. Samml. S. 47.) §§. 3. 7—9.,
welche bei Erlaß der Allerh. Ordre vom 9. Mai 1839
maaßgebend gewesen sind.

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