Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 55 = H. 109/110 (1840))

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chuli» bewirkt werde» kein», welcher aber um deswilleir
noch kein Eigenthum hervorgcbracht hat, weil an seiner
RechtSgültigkeit noch Etwas fehlt. Dieser Mangel
kann darin bestehen, daß der Vorgänger im Besitze nicht
Eigenthümcr war; indessen sagt das Gesetz nirgends, daß
dies die einzige Behinderungs-Ursache sei (Graevell, Be-
sitz, S. 8 — 9.). Dieselbe kann eben so gut darin liegen,
daß es dem Geschäfte an der gehörigen Form ermangelt,
oder dasselbe — iwe im vorliegenden Falle — für Min-
derjährige ohne obervormundschaftlichc Autorisation geschlos-
sen worden ist.
Auch in Fallen dieser Art läßt sich beim Vorhanden-
sein eines ans llebcrtragung des Eigenthums gerichteten
Titels nicht in Abrede bringen, daß ein titulirter Besitz
vorliegt, auf Grlmd dessen die gewöhnliche Verjährung
Platz greift.
Daß man von dieser Ansicht bei der Redaktion des
Allg. LandrcchtS wirklich ausgegangcn ist, unterliegt auch
nach den Materialien desselben keinem Zweifel, wie z. B.
in dem -neuen Archiv für Preußisches Recht und Verfah-
ren von Ulrich, Sommer und Böle (Jahrgang VI.
Heft 4. Rr. XLI. S. 545. 559 — 564.) gründlich dar-
gethan worden ist.
Abgesehen aber auch hiervon, so verlangt die Allcrh.
Kabincts-Ordre von» 9. Mai v. Z. (Ges. Samml. S. 163.),
wie in den Reskripten vom 24, Juni und 23. September
v. Z. (Zahrb. Bd. 53. S. 433. Bd. 54. S. 173.) um-
ständlich entwickelt worden, bei der ersten Anlegung des
Hypothekrnfoliums nutzer dem zehnjährigen Besitze nur ei-
nen solchen Tftcl, welcher ohne Rücksicht auf Rechtsgültig-
keit nach Form und Inhalt zur Erlangung des Eigen-
thums geschickt ist. Einen Titel dieser Art hat aber der
Beschwerdeführer jedenfalls dargclhan, indem er den Kauf-
vertrag vom 17. August 1818, der noch'dazu gerichtlich
abgeschlossen, also präsumtiv auch rechtsgültig ist ((. 201.
Tit. 5. Thl. I. des Allg. Landrechts), vorgelegt hat.
Demzufolge wird das Königs. Oberlandesgericht mit
Bezug auf die Allerhöchste Kabincts-Ordre vom 6. Sep-
tember 1815 angewiesen, das Hypothekenfolium von

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