Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 55 = H. 109/110 (1840))

6.5. Hypotheken-Recht

643

E.
Hypotheken-Necht.

58.
Berichtigung des BefitztitelS auf Grund der Ver-
jährung.
(A. L. R. Thl. I. Zit. 9. §. 579.)

«^✓er Zustizminister kann die Bedenken nicht für gerecht-
fertigt erachten, aus welchen das Königl. Oberlandesgericht
zufolge Berichts vom 28. v. M. Anstand nimmt, dem
Gute N. ein Hypothekenblatt zu widmen und den Besitz-
titel für den M. zu berichtigen.
Mittelst gerichtlichen Kaufvertrages vom 17. August
1818 hat der M. das genannte Gut von seinen Miterben
erkauft und demzufolge in Besitz genommen. .Auf Grund
des Vertrages und seines mehr als zwanzigjährigen Be-
sitzes verlangt derselbe, daß für das Gut ein Hypothe-
kenfolium angelegt und der Bcsitztitel für ihn berich-
tigt werde. Das.Königliche Oberlandesgericht verweigert
dies, weil unter jenen Miterben ein Abwesender und Min-
derjährige sich befunden haben, für welche deren Vormün-
der das Kaufgeschäft ohne Ermächtigung von Seiten der
Vormundschaftsdehörde eingegangen sind, daraus aber folge,
daß der Vertrag keinen an sich zur Erlangung dcS Eigen-
thums geschickten Titel abgebe.
Diese Folgerung ist nicht richtig.

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