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behalten bleibt, wenn sie von der Provinzial-Stenerbehörde
gewünscht wird.
5. Die Beifügung der Beschcinignng über die erfolgte
Abführung der Denunzianteü-Antheile an die Angeber, oder
deren vorschriftsmäßige Verwendung nach den deshalb er-
theilten Bestimmungen darf nicht unterlassen werden.
6. Wenn in dem Laufe eines oder mehrerer Quar-
tale keine Straffälle in der unter Nr. 1. erwähnten Art
vorgekommen sind, so bedarf es keiner Negativanzeige.
Statt derselben ist jedoch in dem zunächst einzusendenden
Auszuge zu bescheinigen, daß in dem ganzen Zeiträume seit
der Einreichung des letzten Auszuges vom . . ten . . . . ic..
bis zu dem jetzt eiligereichten keine Stcmpelstrafe festgesetzt
worden, auch keine früher festgesetzte eingegangen ist.
Die Gerichte in der Rheinprovinz, bei welchen die
französische Gesetzgebung fortbcstcht, haben bei der nach der
Instruktion vom 23. Juni 1828 (Lottner's Sammlung
Bd. 2. S. 232.) zu führenden Stempel-Strafliste und den
einzureichenden vierteljährlichen Auszügen nur die unter Nr.
3. und 4. der vorstehenden Bestimmungen ercheiiten An-
weisungen zu befolgen.
Berlin, den 13. April 18-10.
Der Jusiizminisier.
Mühler.
An
sämmtliche Gerichtsbehörden.
I. 1626.
Steuers. 23. Vol. 7.