Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 55 = H. 109/110 (1840))

595

Sollte jeder Widerspruch des Miteigenthümers den
Antrag auf Einleitung der nochwcndigen Subhastation so
lange vereiteln können, bis über die Zulässigkeit desselben
durch ein rechtskräftiges Erkenntniß entschieden worden, so
würde die Vorschrift des §. 2. Nr. 3. der Verordnung
vom 4. Marz 1834 (Ges. Samml. S. 39.) wirkungslos
bleiben, und der Absicht, aus welcher sie erlassen worden
ist, zuwider gehandelt.
Das Kollegium wird daher angewiesen, die von der
Wittwe L- beantragte Subhastation des adlichen Gutes
N> einzuleiten. -
Berlin, den 30. Mai 1840.
Der Justizminisser.
Mühl er.
, An
das König!/ OberlandeSgericht zu N.
III. 3591. - ' 8. 65. Vol. 7-

38. v
Ueber die Rechtsgültigst der von Auskultatoren
aufgenommenen Verhandlungen der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit, insbesondere der Erbschaftsentsagungen.
(;;. 398-400. Tit. S. Thl I. A. L. R. — HZ. 129. u. 131. Tit.
10. Thl. 1. .§. 15. Tit. 2. Thl. II. u. tzZ. 6-8. Tit. 4. Thl. 111.
A. G. O.)

Mit Bezug auf den über die Anfrage des Land- und
Stadtgerichts zu N. erstatteten gutachtlichen Bericht vom
1. d. M., betreffend die von Auskultatoren aufgcnomme-
nen Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, ins-
besondere die von ihnen aufgenommenen Erbschaftscntsa-
gungen, wird dem Königl. Kammergericht Folgendes er-
öffnet.
1. Zm Allgemeinen bestreitet das Kollegium die Rich-
tigkeit des in der Allg. Gerichts-Ordnung Thl. II. Tit. 2.
§. 15. und in dem Reskript vom 30. September 1833
(Jahrbücher Bd. 42. S. 141.) anerkannten Grundsatzes
nicht,

(

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer