Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 55 = H. 109/110 (1840))

542

stellung, welche an die Stelle der Zahlung tritt, läßt
sich daher sehr wohl für eine wechselmäßige Berpfiichtung
anseh en-
Sodann aber führen die handschriftlichen Materialien
des Landrechts ebenfalls zur Bejahung der Frag^.
Im gedruckten Entwürfe eines allgemeinen Gesetz-
buchs lauten die §§. 583—586. Th. I Abthl. 2. Titel 3.
wörtlich:
§. 583. Zst der Wechsel bei der Präsentation acccp-
tirt worden, so muß der Inhaber die Verfallzeit
' abwartcn.
§. '584. Zst der Acceptant vor der Vcrfallzeit ande-
rer Schulden wegen zur Haft gebracht, so kann der
Znhabcr Sicherheit von ihm fordern.
§. 585. Kann oder will der Acceptant solche nicht
leisten; so ist der Inhaber Realarrest auszubringen
oder dem von Anderen erhaltenen Personalarrcst
beizutreten berechtigt.
§. 586. Hat er Realarrest ausgebracht, und will
nach eingetretener Vcrfallzeit die Zahlung wech-
selmäßig fordern, so muß er jenem Arrest wie-
der entsagen.
Die Fassung des §. 586. gab dem Bedenken Raum, als
beabsichtige man,
nur die Klage auf Zahlung nach der Verfallzcit
im Wechselprozcß zuzulaffen, nicht aber die in,
den §§. 584 und 585. gestattete SicherheitS- und Ar-
reftklage.
Zur Beseitigung dieses Bedenkens machte der Instruktions-
Senat des Königlichen Kammergerichts den Vorschlag den
Worten:
„die Zahlung wechselmäßig fordern"
diejenigen
„die persönliche Verhaftnehmung seines
Wechselschuldners fordern"
zu substituiren, und rechtfertigte denselben durch die Be-
merkung:
„Die Exekution in das Vermögen verändert nicht
„die wechselmäßige Zahlung, nur die wechselmäßige
„Exekution."
(Mate-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer