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nnd die beiden für die Angehörigen der evangelischen und
katholischen Konfession angefertigten Eidesformeln sind, das
erstere von sämmtlichen, die letztere von den betreffenden
Beamten mit ihren Vor- und Zunamen zu unterzeichnen,
und Ausfertigungen derselben dem Staatsministerium rin-
zureichen.
Wegen der Eidesleistungen von Seiten der Königli-
chen und Privat-Untcrgerichte im Departement des König-
lichen Kammergerichls, der dabei angestcllten Referenda-
rie», Auskultatoren und Zustiz-Kommissarien hat das Kö-
nigliche Kammergericht das Nöthige zu verfügen, und in
soweit eine geineinschaftliche Eidesleistung erfolgen soll, sich
nach dem ihm selbst vorgcschriebencn Verfahren zu richten.
Beamte, welche durch Krankheit oder Abwesenheit
verhindert werden, gemeinschaftlich mit den andern den Eid
abzuleisten, haben denselben bei ihrem Wiedereintritt iin.
Kollegium vollständig zu schwören.
Berlin, den 13. Juni 1840.
Das Staatg'ministerium.
v. Kamph. Mühler. v. Rochow. v. Nagler,
v'. badenberg. Graf v. Alvenslcben. Freiherr
v. Wertster, v. Rauch.
An
das Königliche Kammergericht und sämmt-
liche Landesjustizkollegien, und mut. mut.
an das König!. Gebeime- Ober-Tribunal, den
König!, rheinischen Revision-- und KaffationS-
Hof, den ersten Präsidenten und den Gene-
ral-Prokurator am AppellationShofe zu Köln,
und an sämmtliche Präsidenten und Ober-
Prokuratoren der rheinischen Landgerichte.
Eidesformel für die evangelischen Beamten.
' Zch schwöre zu Gott, dem Allmächtigen und Allwiffcn-
dm, daß Sr. Königlichen Majestät von Preußen, meinem
allergnädigstcn Herrn, Friedrich Wilhelm dem Vierten, ich
unterthänig,-treu und gehorsam sein, und alle mir vermöge
meines Amts obliegende Pflichten nach meinem besten Wis-
sen und Gewissen genau erfüllen will.
So wahr mir Gott helfe durch Zesum Christum zur
Seligkeit.
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