Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 55 = H. 109/110 (1840))

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b. Extra kt aus dem Repertorium,
zu 4- 161. der Städte-Ordnung vom 19. November 1808.
Die städtische Pension fällt zwar fort, wenn während
der Dauer des städtischen Amts in einem andern. Amte
ein die Kassation von diesem Amte und zugleich die Unfä-
higkeit zu allen öffentlichen Aemtern nach sich ziehendes und
nach der Pension zur Untersuchung gekommenes Verbrechen
begangen worden, nicht aber in dem Falle, wenn das Ver-
brechen erst nach der Penstonirung verübt worden.
Angenommen in pleno den 2. Zum 1840.
1.4278.. ' O. 18.

10.
Plenar-Beschluß des Königl. Geheimen Ober-Tri-
bunals, die Verpflichtung der schlesischen Gutsbe-
sitzer zur Vertretung der auf wüsten Bauerhöfen
haftenden herrschaftlichen Dienste.
(ck. Lelim er novum jus controversum; L.emgo 1771, observ.
130. pag. 640. Stylo schlesisches Provinzialrecht S. 374.
Pachaly schlesisches Provinzialrecht S. 73.)

a.
Die Konstitution vom 14. Zuli 1749,
„nach weicher im Herzogthum Schlesien und der Graf-
„schaft Glatz so wenig denen adclichen Dominiis,
„Bauergüter oder dazu gehörige Pertinenzien an sich
„zu ziehen, erlaubt, als denen Bauergemeindcn gestat-
„tet werden soll, adeliche Güter, Dörfer oder Herr-
schaften vor sich allein oder mit andern in commu-
„nione an sich zu bringen."
Suarez Sammlung schlesischer Provinzialgesetze
Thl. II. Abth. 1. S. 244.
enthält sub Nr. 6. folgende Bestimmung:
„Noch weniger aber wollen Wir zugeben, daß dieje-
nigen herrschaftlichen Praestanda, welche auf denen
„vor jetzo bereits wirklich in cultura Dominii befind-
lichen wüsten Bauergütern ehedem gehaftet haben,

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